Tz. 21

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Der Antrag auf Anwendung des Teil-Eink-Verfahrens muss nicht in jedem VZ erneut gestellt werden. Vielmehr gilt ein einmal wirksam gestellter Antrag für fünf aufeinanderfolgende VZ, soweit er nicht widerrufen wird (s § 32d Abs 2 Nr 3 S 4 EStG). Dies soll der Verfahrensvereinfachung dienen (s BT-Drs 16/7036, 14). Wegen der Frage, ob auch die Antragsvoraussetzungen nur in dem ersten VZ, für den der Antrag gelten soll, vorliegen müssen, s Tz 14.

 

Tz. 22

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Nach Ablauf der fünf VZ, dh im sechsten VZ, erfolgt eine Anwendung des Teil-Eink-Verfahrens nur dann, wenn erneut ein Antrag nach § 32d Abs 2 Nr 3 S 1 EStG gestellt wird. In diesem VZ müssen dann auch die Antragsvoraussetzungen erneut belegt werden (s Tz 14 und s BT-Drs 16/7036, 14). GlA s Schmidt/Wänger (NWB F 3, 14939, 14952). AA s Neumann/Stimpel (GmbHR 2008, 57, 61), die davon ausgehen, dass in dem sechsten VZ zwar ein Antrag gestellt, die Antragsvoraussetzungen hingegen nicht erneut belegt werden müssen, da dies nach dem Gesetzeswortlaut nur in dem VZ der "erstmaligen" Antragstellung erforderlich ist. UE ist sowohl nach dem Telos der Norm als auch nach dem Gesetzeswortlaut der Auff von Neumann/Stimpel nicht zuzustimmen. § 32d Abs 2 Nr 3 S 4 EStG spricht nur davon, dass in den folgenden vier VZ die Antragsvoraussetzungen nicht "erneut zu belegen" sind. Daraus ergibt sich uE im Umkehrschluss, dass nach Ablauf des fünften VZ die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.

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