Tz. 21

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Erforderlich ist, dass die dem allgemeinen Besten nutzende Tätigkeit sich auch an die "Allgemeinheit" richtet. Der Begriff Allgemeinheit ist zwischen den Extremen

  • Gesamtheit der Bürger der Bundesrepublik Deutschland einerseits und
  • bestimmten Pers oder dauernd nur kleinem Pers-Kreis andererseits (s § 52 Abs 1 S 2 AO)

angesiedelt – wo, ist in jedem Einzelfall nach den jeweiligen Verhältnissen zu bestimmen (s Urt des BFH v 13.12.1978, BStBl II 1979, 482, "Schnellbahntrassen"-Urt). Die Gesamtheit der Bürger der B-Rep oder auch nur deren Mehrheit kommt als "Allgemeinheit" iSd § 52 AO regelmäßig nicht in Betracht, da dann – bis auf einzelne große Kö mit überregionaler Bedeutung – kaum eine Kö eine so verstandene "Allgemeinheit" erreichen könnte.

 

Hinweis:

Eine Förderung der Allgemeinheit kann auch dann vorliegen, wenn die Zwecke zugleich hoheitlich sind. Dies gilt zB im Falle von Zuwendungen für die Erhaltung und Sanierung von Schulen einer gGmbH an ihre Träger-Kö – einer KöR. UE ist die Zuwendung wegen der Zweckbindung für st-begünstigte Zwecke auch keine für die Gemeinnützigkeit der Eigengesellschaft schädliche Gewinnausschüttung. Es liegt ein Fall des § 58 Nr 1 AO vor. Da es sich hierbei um die speziellere und damit vorrangige Vorschrift handelt, ist es für die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Eigengesellschaft unbeachtlich, ob die Zuwendung zugleich die Kriterien für die Annahme einer vGA erfüllt.

Aber: Hoheitliche und gemeinnützige Zwecke sind nicht immer gleichzusetzen. Es gibt viele hoheitliche Zwecke, die nicht gemeinnützig sind (zB Ausstellung von Personalausweisen und Erschließung von Grundstücken).

 

Tz. 22

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Kriterien für den Begriff "Allgemeinheit":

  • Die "Allgemeinheit" kann auch dann erreicht werden, wenn eine Kö nur einzelne oder wenige Pers fördert (s Urt des BFH v 13.12.1978, BStBl II 1979, 482; zB bei einer Kö, die Preise verleiht.
  • Nach der im Urt des BFH v 13.12.1978 (BStBl II 1979, 482), ausführlich zitierten früheren Rspr und Lit sind Einschränkungen hinsichtlich der Zahl der geförderten Personen zB in sachlicher, regionaler oder auch beruflicher Hinsicht (zB bei der Förderung der Bildung der Angehörigen bestimmter Berufszweige) zulässig. Wichtig ist dabei, dass der geförderte engere Kreis sich noch als "Ausschnitt aus der Allgemeinheit" verstehen lässt.
  • Wendet ein Verein sich mit seinen Leistungen nur an Konfessionszugehörige einer der großen Kirchen, so stellt dies noch keine Einschränkung der Allgemeinheit dar (s Urt des BFH v 02.12.1955, BStBl III 1956, 22).
  • Ein Leistungsangebot nur an Frauen hat der BFH in dem oa Urt offenbar als unschädlich angesehen (s den zugrunde liegenden Sachverhalt – Betrieb eines Frauenstifts). Im Urt des BFH v 26.01.1973 (BStBl II 1973, 430), das die Ablehnung der Gemeinnützigkeit von Freimaurerlogen betraf, wurde dagegen die Beschränkung der Mitgliedschaft auf Männer für den Fall als schädlich angesehen, dass die satzungsmäßig erstrebten Zwecke auch Frauen hätten zugutekommen können. Teilweise wird deshalb bei einer Beschränkung nur auf Frauen oder nur auf Männer den erforderlichen "Ausschnitt der Allgemeinheit" grds nicht als gegeben angesehen (glA – ebenfalls für eine Freimaurerloge, s Urt des FG Bremen v 09.07.1982, EFG 1 983 194, rkr). UE ist dieser Auff nicht zu folgen. Wenn die Beschränkung auf Angehörige einer bestimmten Konfession – und damit der Ausschl etwa der Hälfte der Bevölkerung – der Annahme der Förderung der Allgemeinheit nicht entgegensteht (s Urt des BFH v 02.12.1955, BStBl III 1956, 22), muss dies ebenso gelten, wenn durch die Beschränkung der Leistungsangebote nur an Frauen oder nur an Männer ebenfalls etwa die Hälfte der Bevölkerung von vornherein ausgeschlossen ist. In beiden Fällen ist daher uE keine schädliche Beschränkung iSv § 52 Abs 1 S 2 AO gegeben.

Aber: Nach dem Urt des BFH v 17.05.2017, BStBl II 2018, 218, wegen Gemeinnützigkeit einer Freimaurerloge ist diese nicht gemeinnützig, wenn sie Frauen vom Erwerb der Mitgliedschaft ausschließt. Etwas anderes gilt nur, wenn die von der Vereinigung erstrebten Zwecke so beschaffen sind, dass sie nur Männern zugutekommen können. Wenn der Hauptzweck einer Vereinigung nicht gemeinnützig ist, genügt es auch nicht, wenn die Vereinigung ua auch einen Zweck verfolgt, der als gemeinnützig anerkannt werden könnte.

 

Wichtig:

  • Das BFH-Urt reicht zunächst weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Denn es zeigt, worum es bei der Förderung der Allgemeinheit im Gemeinnüzigkeitsrecht geht: Maßgebend ist der Wertekanon des GG und damit der Grundrechtekatalog (hier: Art 3 Abs. 1 GG). Für die Loge hat diese Vorgabe zur Folge, dass ihre Eink kstpfl sind und Zuwendungen an die Logen nicht als Spenden abgezogen werden können. Gleichwohl können die Urt-Grundsätze nach Auff der Fin-Verw (Beschl auf Bundesebene im Dezember 2017) zunächst nur auf klassische Freimaurerlogen und auf sachlich gleichgelagerte Fälle angewandt werden. Es muss also hinzukommen, d...

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