Tz. 4

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

§ 25 KStG geht bei der Frage, ob eine die Freibetragsregelung ausschließende kap-mäßige Beteiligung vorliegt, von einem Wertvergleich (Wert der Geschäftsanteile bzw Wert des Anteils am Vereinsvermögen : Wert der Flächen und Gebäude) aus. Das Gesetz bestimmt nicht, welche Werte bei dem Vergleich zu berücksichtigen sind (Tw, Einheitswert, gW).

Als Wert der Geschäftsanteile bei Genossenschaften wird aus praktischen Erwägungen der Nominalwert in Betracht kommen können. Für die überlassenen Flächen und Gebäude wird von Söffing/Gerard (INF 1974, 272) die Auff vertreten, als Wert iSd § 25 KStG sei der Tw anzusetzen. Dies würde allerdings bedeuten, dass der Tw der überlassenen WG für den Wertvergleich jährlich neu berechnet werden müsste. Velten (in E & Y, § 25 KStG Rn 12) will den gW ansetzen.

Im Hinblick darauf, dass es für den Wertvergleich nicht auf die absolute Höhe des Werts ankommt, sondern auf das Verhältnis der Werte zueinander, ist uE Rüsch (in F/D, § 25 KStG Rn 30) zuzustimmen, der die Art des Werts zur freien Auswahl überlassen will, aber fordert, dass alle in den Vergleich einzubeziehenden WG nach der gleichen Methode bewertet werden. Ebenfalls hierzu s Roser (in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 25 Rn 7).

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