Tz. 2

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

§ 8 Abs 9 KStG steht in Zusammenhang mit § 4 Abs 6 KStG, § 8 Abs 3 S 2 KStG und § 8 Abs 7 und Abs 8 KStG.

§ 4 Abs 6 KStG regelt, in welchen Fällen vd einzelne BgA mit stlicher Wirkung zu einem neuen, einheitlichen BgA zusammengefasst werden können. Dies hat insbes Bedeutung für den Ausgleich von Verlusten aus einem der früheren Einzel-BgA mit den Gewinnen eines anderen. Anders als bei BgA, bei denen die jur Pers d öff Rechts St-Subjekt grds für jede einzelne wirtsch Tätigkeit ist (s § 4 KStG Tz 7ff) und bei denen die Verrechenbarkeit von Gewinnen und Verlusten über die (nur ausnahmsweise zugelassene) Zusammenfassung nach § 4 Abs 6 KStG ges gesteuert werden kann, ist es iRv Eigengesellschaften (Kap-Ges) h-rechtlich möglich, vd Tätigkeitsbereiche iRe Gesellschaft auszuüben. § 8 Abs 9 S 1 bis 3 KStG will für diese Ausübung der wirtsch Tätigkeit einer jur Pers d öff Rechts in der Rechtsform einer Eigengesellschaft eine Regelung schaffen, die derjenigen des § 4 Abs 6 KStG vergleichbar ist.

§ 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG bestimmt, dass bei bestimmten Dauerverlustgeschäften einer Eigengesellschaft von jur Pers d öff Rechts die Rechtsfolgen einer vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG nicht zu ziehen sind. Hierdurch können sich aus diesen dauerdefizitären Tätigkeiten erhebliche Verlustabzüge aufbauen. § 8 Abs 9 S 4ff KStG enthält Regelungen zur stlichen Nutzbarkeit dieser Verluste, insbes zur Verrechenbarkeit mit positiven Ergebnissen aus anderen Tätigkeitsbereichen der Eigengesellschaft.

§ 8 Abs 9 KStG ist auch in Zusammenhang mit § 8 Abs 8 KStG zu sehen. § 8 Abs 9 KStG soll sicherstellen, dass bei Eigengesellschaften von jur Pers d öff Rechts eine Verlustnutzung nicht in größerem Umfang möglich ist als bei BgA nach § 8 Abs 8 KStG. Hierzu s Tz 3ff.

Neben § 8 Abs 9 KStG gelten auch für Eigengesellschaften die allg Vorschriften des § 8c KStG zum Verlustabzug.

§ 8 Abs 9 S 9 KStG (idF des Gesetzes v 27.06.2017) regelt für bestimmte Fälle die entspr Anwendung der §§ 3a und 3c Abs 4 EStG. Hierzu s Tz 34a bis Tz 34b.

§ 34 Abs 6 S 9ff KStG idF des JStG 2009 enthält die Vorschriften zur zeitlichen Anwendung des § 8 Abs 9 KStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge