2.1 Erstmalige Anwendung, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag in das erste Wirtschaftsjahr der Übertragerin fällt, in dem das KStG idF des StSenkG anzuwenden ist (§ 27 Abs 1a S 1 UmwStG)

 

Tz. 10

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 27 Abs 1a S 1 UmwStG idF des StSenkG ist das UmwStG idF des StSenkG erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der stliche Übertragungsstichtag in dem ersten Wj der übertragenden Kö liegt, für das das KStG idF des StSenkG erstmals anzuwenden ist. Die erstmalige Anwendung ist davon abhängig, ob bei der übertragenden Kö nach § 34 Abs 1 KStG idF des StSenkG und Abs 2 idF des UntStFG neues oder altes KSt-Recht anzuwenden ist. Wegen der Anwendungsregelung des § 34 Abs 1 und 2 KStG nF im Einzelnen s § 34 KStG nF Tz 3 ff. Wegen der Frage, was das erste Wj der Übertragerin iSd § 27 Abs 1a S 1 UmwStG ist, für das das KStG idF des StSenkG anzuwenden ist, s Tz 14 ff.

Im UmwSt-Recht werden bei der Verschmelzung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges die Rücklagen mit ihrer Erfassung im Übernahmegewinn wie ausgeschüttet behandelt (s Vor § 3 UmwStG nF Tz 3 und s Vor § 3 UmwStG nF Tz 5). Aufgrund des Wechsels vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren wurden durch das StSenkG insbes die Regelungen die die Verschmelzung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges (s §§ 3-10 UmwStG) betreffen, an den Systemwechsel angepasst. Wegen Einzelheiten s § 4 UmwStG nF Tz 149 ff und s Vor § 3 UmwStG nF Tz 5 ff. Dies gilt auch für den Formwechsel einer Kap-Ges in eine Pers-Ges (s § 14 und für die Auf- oder Abspaltung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges (s § 16 UmwStG), da insoweit die §§ 3-10 UmwStG entspr anzuwenden sind. Ein Übernahmegewinn (s § 4 Abs 7 UmwStG idF des StSenkG), eine GA und ein Gewinn aus der Veräußerung einer Kap-Beteiligung werden im neuen Recht stlich grds gleich behandelt. Die Anwendungsregelung des UmwStG idF des StSenkG stimmt aber nicht mit den Anwendungsregelungen für oGA für abgelaufene Wj und für VG überein. Für oGA und VG gilt neues Recht idR ab 2002. Wegen Einzelheiten s § 34 KStG nF Tz 33 ff. Das UmwStG idF des StSenkG ist zeitlich ein Jahr früher (idR ab 2001) anzuwenden als § 3 Nr 40 EStG idF des StSenkG bzw § 8b KStG idF des StSenkG. Nach Ansicht von Kessler/Schmidt (DB 2000, 2032, 2035) verstößt diese zeitliche Verschiebung unter dem Gesichtspunkt der stlichen Gleichbehandlung gegen das System.

Fraglich erscheint, ob die Regelung des § 27 Abs 1a UmwStG nF nur auf die durch das StSenkG geänderten Vorschriften des UmwStG, dh nur auf die Verschmelzung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder natürliche Person, oder auf alle Vorschriften des UmwStG, bei denen eine übertragende Kö vorhanden ist, dh auch auf die Verschmelzung oder Spaltung von einer Kö auf eine andere Kö, anzuwenden ist. Eine Auslegung dahingehend, dass § 27 Abs 1a UmwStG nF nur die durch das StSenkG geänderten Vorschriften betrifft, könnte sich aus S 1 ergeben, in dem nur auf die Vorschriften des Gesetzes idF des Art 5 des StSenkG Bezug genommen wird. Nach Ansicht von Förster (DStR 2001, 1273, 1278) kann sich § 27 Abs 1a UmwStG nF nur auf geänderte Normen beziehen, da die Vorschrift Missbräuche verhindern soll, die in der Vermeidung der neuen Regelungen bestehen. Nach Ansicht von Simon (DStR 2001, 1957, 1958) kann sich nach dem Wortlaut der Vorschrift und nach der Begr der B-Reg zum Entw des StSenkG, § 27 Abs 1a UmwStG nF nur auf die durch das StSenkG geänderten Vorschriften des UmwStG beziehen.

Die Verw hat ihre Auff dahingehend geändert, dass § 27 Abs 1a UmwStG nF nur auf die Verschmelzung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder natürliche Person (s §§ 3-8 UmwStG, s §§ 10 UmwStG) bzw den Formwechsel einer Kap-Ges in eine Pers-Ges (s § 14 UmwStG) und die Auf- oder Abspaltung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges (s § 16 UmwStG) und nicht auf die Verschmelzung oder Spaltung einer Kap-Ges auf eine andere Kap-Ges (s §§ 11-15 UmwStG) anzuwenden ist.

§ 27 Abs 1a UmwStG nF ist nach Verw-Auff auch nicht auf Einbringungen (§§ 20 ff) anzuwenden, da es sich hierbei nicht um Umwandlungen iSd § 1 Abs 1 UmwStG handelt.

UE ist diese Auff der Fin-Verw zu begrüßen, da auch nur bei der Umwandlung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges bzw natürliche Person Änderungen durch das StSenkG eingetreten sind.

Bei einer Anteilsveräußerung in 2001 kann es zu einer Doppelbesteuerung von Veräußerer und Erwerber kommen (s Rödder/Schumacher, DStR 2000, 1458).

Fallen der stliche Übertragungsstichtag und die H-Reg-Eintragung der Umwandlung noch in ein Wj der Übertragerin, für das das KStG 1999 gilt, ist auf die Umwandlung noch das UmwStG aF anzuwenden. Bei kj-gleichem Wj ist das UmwStG aF idR letztmals für 2000 anzuwenden.

Fallen der stliche Übertragungsstichtag und die H-Reg-Eintragung der Umwandlung hingegen in ein Wj der Übertragerin, für das das KStG idF des StSenkG gilt, ist auf die Umwandlung nach § 27 Abs 1a S 1 UmwStG das UmwStG idF des StSenkG anzuwenden. Dies ist bei kj-gleichem Wj idR das Wj 2001 und bei abw Wj 2000/2001 idR das Wj 2001/2002. GlA s Seibt (DStR 2000, 2061, 2074) und Widmann (in W/M, § 27 UmwStG Rz 116 und 117).

 

Tz. 11

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 27 Abs 1a S 1 UmwStG nF stellt auf die Verhältnisse bei der übertragenden Kö ab. Unerheblich sind die Verhä...

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