2.1 Allgemeines

 

Tz. 9

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Der St-Anspruch entsteht – mit konstitutiver Wirkung – durch Verwirklichung des materiell-rechtlichen St-Tatbestandes (s § 38 AO). Ein weiterer Akt (zB ein Verwaltungshandeln) ist hierzu nicht erforderlich. Der Zeitpunkt der Entstehung ist abzugrenzen von denjenigen der Festsetzung bzw der Fälligkeit der KSt.

 

Tz. 10

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die St-Festsetzung ist die zahlenmäßige Feststellung des (kraft Ges bereits entstandenen) St-Anspruchs durch St-Bescheid oder St-Anmeldung. Sie hat nur deklaratorische Wirkung.

 

Tz. 11

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Fälligkeit (s § 220 AO iVm den Einzel-St-Ges) bestimmt den (frühesten) Zeitpunkt, ab dem der St-Gläubiger die St verlangen kann. Die Fälligkeit kann nur eintreten, wenn die St angemeldet oder festgesetzt ist.

2.2 Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld

 

Tz. 12

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

§ 30 KStG unterscheidet für den Zeitpunkt der Entstehung der KSt zwischen St-Abzugsbeträgen, Vorauszahlungen und der veranlagten St.

2.2.1 Steuerabzugsbeträge (§ 30 Nr 1 KStG)

 

Tz. 13

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nach § 30 Nr 1 KStG entsteht die KSt in Form von St-Abzugsbeträgen in dem Zeitpunkt, in dem die st-abzugspflichtigen Eink zufließen. Die Entstehung ist nicht abhängig von der Einbehaltung oder Anmeldung der St durch den Schuldner der Vergütung.

Die Erhebung durch St-Abzug stellt eine besondere Erhebungsform der KSt dar. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um kstpfl Eink handelt und dass die Erhebung durch St-Abzug ges oder durch Verw-Akt (hierzu s Tz 17) angeordnet ist. Verpflichtet zur Vornahme des St-Abzugs ist der Schuldner der abzugspflichtigen Beträge. St-Schuldner ist der Gläubiger dieser Beträge.

 

Tz. 14

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die St-Schuld in der Gestalt der St-Abzugsbeträge entsteht endgültig (glA s Kroschel, in B/W, § 30 KStG Rn 10 und s Hendricks, in R/H/N, 1. Aufl, § 30 KStG Rn 12; aA s Lebelt, in H/H/R, § 30 KStG Rn 10). Der Verweis von Lebelt (in H/H/R, § 30 KStG Rn 10) auf das BFH-Urt v 05.08.1986 (BStBl II 1987, 8) geht fehl, da dieses zu Vorauszahlungen ergangen und uE nicht auf St-Abzugsbeträge übertragbar ist. Dafür, dass die St-Schuld in der Gestalt der St-Abzugsbeträge bedingungsfrei und endgültig entsteht, spricht ua, dass in den Fällen des § 32 Abs 1 KStG die KSt durch den St-Abzug als abgegolten gilt.

 

Tz. 15

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Als st-abzugspflichtiges Einkommen kommen insbes die inl Kap-Erträge iSd § 20 EStG in Betracht, für die nach § 43 EStG iVm § 31 KStG KapSt zu erheben ist. Dies gilt auch, soweit diese aufgr der Subsidiarität des § 20 Abs 8 EStG iVm § 43 Abs 4 EStG einer anderen Einkunftsart als den Eink aus KapV zuzuordnen sind (s Lebelt, in H/H/R, § 30 KStG Rn 12). Soweit diese Kap-Erträge bei Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen anfallen können, sind dies insbes

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