Tz. 4

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Beginnend mit der Bil zum 31.12.2006 haben Kö während des in § 37 Abs 5 KStG geregelten von 2008 bis 2017 währenden Zehnjahreszeitraums für die ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens ihren wegen der Unverzinslichkeit abgezinsten Auszahlungsanspruch zu aktivieren und jährlich fortzuschreiben). § 37 Abs 7 S 1 KStG verhindert die Besteuerung der aus der Aktivierung und der aus der jährlichen Auszahlungsrate sich ergebenden Gewinnerhöhung.

 

Tz. 5

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Bei der Verschmelzung der begünstigten Kö auf eine Pers-Ges bzw auf ein Einzelunternehmen ist der Auszahlungsanspruch mit seinem Barwert in der stlichen Übertragungs-Bil der untergehenden Kö auszuweisen.

Die Aktivierung des Anspruchs in der Übertragungs-Bil der Kö führt automatisch zu einer Erhöhung des Übernahmeergebnisses, und zwar nach der durch das SEStEG geschaffenen neuen Rechtslage zu höheren Einnahmen iSd § 7 UmwStG iVm § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG. Soweit diese Kap-Erträge auf Kö als AE entfallen, sind sie mit 5% stpfl (s § 8b Abs 1 und 5 KStG). Soweit die AE natürliche Personen sind, ergibt sich eine hälftige Besteuerung nach § 3 Nr 40 Buchst d EStG. Weiter besteht die Verpflichtung zum Einbehalt von KapSt (20% auf den Barwert des Auszahlungsanspruchs).

Löst die Verschmelzung nach § 10 UmwStG eine KSt-Erhöhung aus, verringern sich dadurch das übergehende Vermögen und der Übernahmegewinn. Auf der Seite der übertragenden Kö ist die KSt als nabzb Ausgabe gem § 10 Nr 2 KStG bei der Ermittlung des stpfl Übertragungsgewinns wieder hinzuzurechnen.

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