Tz. 12

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Der durch das Finanzmarktstabilisierungsfondsges – FMStFG – errichtete Finanzmarktstabilisierungsfonds unterliegt nach § 14 Abs 1 FMStFG nicht der KSt. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine StBefreiung außerhalb des KStG. Krit hierzu s Wagner (DStZ 2009, 346).

Die nach § 3a FMStFG errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt ("Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung") begründet nach § 14b Abs 2 FMStFG – mit Ausnahme der errichteten (bundesrechtlichen) Abwicklungsanstalten (hierzu s § 8a FMStFG) – keinen BgA. Abw von § 1 Abs 1 Nr 6 KStG ist jedoch nicht die Finanzmarktstabilisierungsanstalt mit ihren jeweiligen BgA (einzelne Abwicklungsanstalten), sondern jede einzelne Abwicklungsanstalt für sich unbeschr kstpfl; die Abwicklungsanstalt ist auch St-Schuldner der KSt (s § 14b Abs 3 FMStFG). Die Rechtsfolgen einer vGA iSd § 8 Abs 3 KStG sind bei den Abwicklungsanstalten nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie Verluste erzielen.

Die für die bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten geltenden Vorschriften des § 14b Abs 2 bis 4 FMStFG sind auf die landesrechtlichen Abwicklungsanstalten (s § 8b FMStFG) entspr anzuwenden (s § 14d FMStFG).

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