Tz. 148

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Für die Anwendung des § 20 Abs 1 UmwStG ist nicht notwendig, dass die Gegenleistung für die Sacheinlage ausschließlich aus neuen Anteilen besteht; es ist auch möglich, zusätzlich zu den neuen Anteilen andere Vorteile zu gewähren (Rückschluss aus § 20 Abs 2 S 5 UmwStG; s Urt des BFH v 08.04.1992, BFH/NV 1992, 778 aE). Es reicht folglich aus, wenn als Folge einer Sacheinlage (überhaupt) neue Gesellschaftsrechte ausgegeben werden (Einzelheiten und Beispiele für sonstige Gegenleistungen s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 187).

Die Übernahme betrieblicher Verbindlichkeiten, die zu der eingebrachten Sachgesamtheit iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG gehören, sind keine neben den neuen Anteilen gewährte Gegenleistung (zur Übernahme der Pensionszusage einer Pers-Ges, deren Betrieb eingebracht wird s Tz 182). Diese Verbindlichkeiten sind unselbständiger Bestandteil des einheitlich zu betrachtenden Sacheinlagegegenstands. Eine andere Beurteilung greift, wenn Gegenstand der Sacheinlage nur ein einzelnes WG ist (wie in den Fällen des § 20 Abs 1 S 2 UmwStG). Wird die Beteiligung an einer Kap-Ges iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG zusammen mit einer Schuld eingebracht, die für den Erwerb der Beteiligung aufgenommen worden ist, führt die Übernahme der Schuld (da nicht zum Sacheinlagegegenstand gehörig) zu einer zusätzlichen Leistung der Übernehmerin (s § 21 UmwStG (SEStEG) Tz 27, s § 21 UmwStG (SEStEG) Tz 50).

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