Tz. 591

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Nach § 9 UmwStG (§ 14 UmwStG aF) sind auf den Formwechsel einer Kap-Ges in eine Pers-Ges die §§ 38 und 10 UmwStG entspr anzuwenden. Dh beim AE gelten die vorstehenden Tz (s Tz 587 ff) entspr.

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