Tz. 586

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Die §§ 310 und 18 UmwStG behandeln diese Form der Umwandlung, bei der das BV einer Kö durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person übergeht und den Bereich der KSt verlässt, im Ergebnis wie eine Vollausschüttung der offenen Reserven der Kö. Bei Fortführung der Bw in der St-Bil wird die Besteuerung der stillen Reserven in die Zukunft und damit in den Bereich der ESt hinein verlagert.

Gäbe es nicht das UmwStG als lex specialis, würde die Umwandlung der Kap-Ges auf der Ebene des AE eine Besteuerung nach § 17 Abs 4 EStG auslösen (s Urt des BFH v 22.02.1989, BStBl II 1989, 794). Wegen der Anwendung des § 17 Abs 4 EStG auf die Umwandlung ausl Kap-Ges und den durch das SEStEG eingetretenen Änderungen, s Tz 134.

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