Tz. 43a

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Auf § 26 KStG wird auch in den §§ 3 Abs 3 (ggf iVm 11 Abs 3), 20 Abs 8 UmwStG verwiesen. Dies geschieht für bestimmte Spezialfälle zur Sicherstellung der (nach FRL für die Mitgliedstaaten verbindlichen) Anrechnung einer fiktiven ausl St (im Einzelnen s § 3 UmwStG Tz 70ff; s § 20 UmwStG Tz 340). Dies hat keine Auswirkungen darauf, dass § 26 KStG auf durch Umwandlungen ausgelöste tats ausl KSt unmittelbar anwendbar ist (s § 3 UmwStG Tz 69).

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