Tz. 1803

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Für die Frage, ob eine vGA der OG an den OT vorliegt, kommt es wie auch in anderen Fällen der vGA darauf an, dass die Kap-Ges ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil, der sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages iSd § 4 Abs 1 S 1 EStG auswirkt, zuwendet, den sie unter sonst gleichen Umständen bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften GF, einem Nichtgesellschafter, nicht gewähren würde (Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis). Zur vGA-Definition umfassend s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 60ff.

Der GF der OG hat sich also auch gegenüber dem OT wie ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zu verhalten, wenn eine vGA vermieden werden soll (= Fremdvergleich). Die OG darf dem OT auch nicht aus "organschaftlicher Verbundenheit" einen Vermögensvorteil zuwenden; vGA können also nicht durch den abgeschlossenen GAV gerechtfertigt oder verdrängt werden. Der abgeschlossene GAV verstärkt die gesellschaftliche Verbundenheit zwischen OT und OG; er schließt sie nicht aus.

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