Tz. 11

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Anders als die unbeschr StPflicht nach § 1 KStG kennt die beschr StPflicht, die in § 2 KStG geregelt ist, zwei verschiedene Alt:

Beschr stpfl sind

  1. Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inl, soweit sie inl Eink iSd § 49 EStG erzielen,
  2. sonstige nicht unbeschr stpfl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen mit ihren st-abzugspflichtigen inl Eink.

Wegen der Einzelheiten s § 2 KStG Tz 1ff. Die unbeschr und beschr StPflicht schließen sich gegenseitig aus.

Wegen der stlichen Behandlung des Wechsels von der unbeschr zur beschr StPflicht und umgekehrt s § 2 KStG Tz 189–194.

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