Tz. 11
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Anders als die unbeschr StPflicht nach § 1 KStG kennt die beschr StPflicht, die in § 2 KStG geregelt ist, zwei verschiedene Alt:
Beschr stpfl sind
- Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inl, soweit sie inl Eink iSd § 49 EStG erzielen,
- sonstige nicht unbeschr stpfl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen mit ihren st-abzugspflichtigen inl Eink.
Wegen der Einzelheiten s § 2 KStG Tz 1ff. Die unbeschr und beschr StPflicht schließen sich gegenseitig aus.
Wegen der stlichen Behandlung des Wechsels von der unbeschr zur beschr StPflicht und umgekehrt s § 2 KStG Tz 189–194.
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