Tz. 12

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Durch Art 4 des Ges zur Änderung des VAG und anderer Ges v 15.12.2004 (BStBl I 2005, 3) sind die Sicherungsfonds iSd §§ 126, 127 VAG in den Kreis der durch § 5 Abs 1 Nr 16 KStG befreiten Einrichtungen aufgenommen worden. Die Befreiung nach S 3 der Vorschrift gilt erstmals für den VZ 2005 (s § 34 Abs 3b KStG idF des Ges v 15.12.2004).

Mit den Sicherungsfonds iSd §§ 126, 127 VAG sind ges Auffangeinrichtungen geschaffen worden, die die Ansprüche von Versicherten bei wirtsch Krisenlagen von Unternehmen der privaten Kranken- oder der Lebensversicherung sichern sollen (s BT-Drs 15/3976, 1).

Gem § 126 Abs 1 VAG sind bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau

  • ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und
  • ein Sicherungsfonds für die Krankenversicherer

als nichtrechtsfähige Sondervermögen des Bundes zu errichten.

Zum Begriff "Sicherungsfonds" ergibt sich Folgendes:

  • § 126 Abs 2 VAG definiert als Aufgaben der Sicherungsfonds den Schutz der Ansprüche der VN, der versicherten Pers, der Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Pers. Zu diesem Zweck haben die Sicherungsfonds für die Weiterführung der Verträge eines betroffenen VU zu sorgen.
  • Zum Übergang der Versicherungsverträge vom VU auf den zuständigen Sicherungsfonds s § 125 Abs 24 VAG. § 125 Abs 6 VAG eröffnet den Sicherungsfonds die Möglichkeit, die übernommenen Verträge auf andere VU zu übertragen (hierzu s BT-Drs 15/3418, 26).
  • Nach § 126 Abs 3 VAG werden die Sicherungsfonds von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet.
  • § 127 VAG ermöglicht auch beliehene Entschädigungseinrichtungen (hierzu s BT-Drs 15/3418, 27).
  • Die Sicherungsfonds unterliegen unmittelbar der Rechts- und Fachaufsicht der BaFin.
  • § 129 Abs 1 VAG regelt, dass die Mittel der Sicherungsfonds durch Beiträge der dem Fonds angehörenden Versicherungsunternehmen zu erbringen sind und welche Aufwendungen der Fonds durch die Beiträge gedeckt sein müssen.

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