Tz. 16

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

VGA lassen sich in den folgenden vier wes Grundfällen zusammenfassen:

a) Die Kap-Ges erwirbt vom Gesellschafter WG gegen ein unangemessen hohes Entgelt.
b) Die Kap-Ges nutzt Dienste, Kap oder WG des Gesellschafters gegen ein unangemessen hohes Entgelt.
c) Die Kap-Ges veräußert WG an den Gesellschafter unentgeltlich oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt.
d) Die Kap-Ges überlässt dem Gesellschafter Dienste, Kap oder WG zur Nutzung unentgeltlich oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt.

Diese Grundfälle decken zwar nicht alle Einzelformen von vGA ab (zB nicht Spenden an eine Kirche, die dem Gesellschafter nahe steht, dazu s Beschl des BFH v 19.12.2007, BFH/NV 2008, 988). Die ganz überwiegende Zahl der in der Praxis vorkommenden vGA lässt sich jedoch in sie einordnen. Zu den Grundformen der vGA auch s Scheffler, BB 2002, 543.

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