Tz. 16
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
VGA lassen sich in den folgenden vier wes Grundfällen zusammenfassen:
a) | Die Kap-Ges erwirbt vom Gesellschafter WG gegen ein unangemessen hohes Entgelt. |
b) | Die Kap-Ges nutzt Dienste, Kap oder WG des Gesellschafters gegen ein unangemessen hohes Entgelt. |
c) | Die Kap-Ges veräußert WG an den Gesellschafter unentgeltlich oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt. |
d) | Die Kap-Ges überlässt dem Gesellschafter Dienste, Kap oder WG zur Nutzung unentgeltlich oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt. |
Diese Grundfälle decken zwar nicht alle Einzelformen von vGA ab (zB nicht Spenden an eine Kirche, die dem Gesellschafter nahe steht, dazu s Beschl des BFH v 19.12.2007, BFH/NV 2008, 988). Die ganz überwiegende Zahl der in der Praxis vorkommenden vGA lässt sich jedoch in sie einordnen. Zu den Grundformen der vGA auch s Scheffler, BB 2002, 543.
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