Tz. 71

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die derzeitige Praxis und Auff im Schrifttum berücksichtigt Rückvergütungen von Gen beim Empfänger wie eine Minderung/Erhöhung des der Rückvergütung zu Grunde liegenden Geschäfts (s Klein in Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 22 Rn 301ff; Rüsch in F/D, § 22 KStG, Rn 63). Dies soll nur gelten, soweit die Voraussetzungen des § 22 KStG erfüllt und auf Ebene der Gen ein BA-Abzug zulässig ist (s Klein in Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 22 Rn 306; Rüsch in F/D, § 22 KStG, Rn 64). Wenn die FinVerw die Frage nach der Allokation der Rückvergütung beim st-befreiten Mitglied beantwortet, ist hierin uE keine klare Positionierung zu sehen (vgl R 5.11 Abs. 5 Satz 6 KStR 2022).

Offen ist jedoch wie Gen die Rückvergütung im St-Abzugsverfahren zu berücksichtigen haben. Denn der stliche Begriff der GA gem § 20 Abs 1 Nr 1 EStG ist weit gefasst. So könnte man möglicherweise auch behaupten eine Rückvergütung sei stets auch sonstiger Bezug iS § 20 Abs 1 Nr 1 EStG sowie § 43 Abs 1 Nr 1 EStG und unterliege daher der AbgeltungSt. Soweit die Gen einen BA-Abzug nach § 22 KStG in Anspruch genommen hat, läge dann ein Fall des materiellen Korrespodenzprinzips vor und die Empfänger müssten die Erträge – wie bisher auch – gem § 3 Nr. 40 d) Satz 2 EStG, § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG sowie § 32d Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 Hs 1 EStG voll versteuern. Da der BFH in seiner Rspr zu § 22 KStG nur Unternehmer als Empfänger einer Rückvergütung anerkennen will, spricht jedoch einiges in Fällen einer Rückvergütung dem Veranlagungsverfahren dem Vorrang vor dem St-Abzugsverfahren zu geben (s Tz 34). Durch die von der Rspr sichergestellte Korrespondenz zu Empfängern mit Gew-Eink ist dem Bedürfnis zur Sicherung von St-Substrat ebenfalls Rechnung getragen. Im Ergebnis ergäbe sich kein Unterschied zur bisherigen praktischen Handhabung.

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