Tz. 13

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Die Vorgängerregelung des § 11 UmwStG war § 14 UmwStG 1977. Die Konzeption des UmwStG 1977 war an das kstliche Anrechnungsverfahren angepasst.

Durch Ges v 28.10.1994 (BGBl I 1994, 3267) wurde das UmwStG an das großzügiger gewordene HR angepasst (UmwStG 1995). In diesem Zusammenhang wurde aus dem früheren § 14 der heutige § 11 UmwStG.

Durch das SEStEG v 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) wurde § 11 UmwStG im Zuge der "Europäisierung" des UmwStR angepasst. Nach § 27 Abs 1 S 1 UmwStG ist § 11 UmwStG idF des SEStEG erstmals auf Verschmelzungen von Kö anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öff Reg nach dem 12.12.2006 erfolgt ist. Seit dem SEStEG ist § 11 UmwStG nicht mehr geändert worden.

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