Tz. 10

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die Regelungen in § 23 UmwStG betr ausschließlich die Gewinnermittlung hinsichtlich des im Wege einer Sacheinlage eingebrachten Vermögens bei der Übernehmerin. Nur der übernehmenden Gesellschaft steht das Bewertungswahlrecht gem §§ 20 Abs 2, 21 Abs 1 S 2 UmwStG für eine Sacheinlage zu, auf das in § 23 Abs 1 UmwStG Bezug genommen wird. Die Rechtsfolgen des § 23 UmwStG gelten also nicht für den Einbringenden; sie lassen auch keinen Rückschluss auf die Besteuerung des Einbringenden zu. Ungeachtet der von § 23 Abs 1, 3 und 4 UmwStG bestimmten Übernahme des Vermögens unter Fortführung der stlichen Rechtsposition des Einbringenden (stliche Rechtsnachfolge, s Tz 17, 19 ff) liegt für den Einbringenden die Veräußerung des Sacheinlagegegenstands im Wege eines tauschähnlichen Vorgangs vor (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 52 ff).

Die Rechtsfolgen des § 23 UmwStG gelten auch im Fall der Einbringung in ausl Kap-Ges oder Gen des EU-/EWR-Bereichs (s Tz 7). Unterhält eine ausl Kap-Ges oder Gen eine inl BetrSt, gilt das inl Registerrecht als dt öffentliches Recht auch für ausl Unternehmen. Die inl BetrSt ist als Zweigniederlassung in das H-Reg einzutragen (s §§ 13d iVm 13e HGB). Der ausl Kaufmann ist nach den §§ 238ff HGB verpflichtet, Bücher zu führen und Bil aufzustellen (s Merkt, in Baumbach/Hopt, HGB 39. Aufl, § 238 Rn 10). Die Gewinnermittlung für das Ergebnis der inl BetrSt erfolgt daher – wie auch bei inl Kap-Ges – nach den Grundsätzen § 5 Abs 1 EStG (BV-Vergleich). Dies gilt auch für die Ausübung des Bewertungswahlrechts gem §§ 20 Abs 2, 21 Abs 1 S 2 UmwStG. Die weitere Gewinnermittlung für die (unselbständige) inl BetrSt der ausl EU-/EWR-Kap-Ges/Gen richtet sich nach den Grundsätzen des § 23 UmwStG.

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