Tz. 16

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

An Verschmelzungen und Spaltungen können Unternehmen verschiedener Rechtsformen beteiligt sein (s Impelmann, DStR 1995, 769); Schwarz in W/M, § 3 UmwG, Anm 27, 29). Dadurch bewirken die Verschmelzung bzw Spaltung gleichzeitig eine Änderung des Rechtsform, ohne dass zus die den Formwechsel betr Vorschriften des UmwG anzuwenden wären. Wegen der Anwendung des UmwStG auf ›stliche‹ Mischumwandlungen s Tz 49 ff.

 

Tz. 17

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

An Umwandlungen können grds nur werbende Rechtsträger teilnehmen. Ausnahmsweise können gem § 3 Abs 3, § 124 Abs 2, § 191 Abs 3 UmwG an einer Umwandlung auch aufgelöste Rechtsträger teilnehmen, jedoch nur als Übertragerin und auch nur unter der Voraussetzung, dass ihre Fortsetzung noch beschlossen werden könnte (s Stengel, in H/B, UmwStG, 2. Aufl, Einf Anm 13).

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