Tz. 462

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach § 15 S 1 Nr 2 S 4 KStG idF des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urt v 20.10.2011 in der Rs C-284/09 werden für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze des § 8b Abs 4 KStG (s Tz 274ff) die Beteiligung des OT und der OG an einer Kö nicht addiert.

Bei der Berechnung der Beteiligungshöhe iSd § 8b Abs 4 KStG stellen sich folgende Fragen:

  1. Ist bei einer unmittelbaren Beteiligung des OT an der OG auf die Höhe der Beteiligung der OG an der ausschüttenden Kap-Ges oder auf die durchgerechnete Beteiligungsquote des OT an der ausschüttenden Kap-Ges abzustellen?
  2. Ist bei Pers-Ges als OT mit Kö als MU § 8b Abs 4 S 4 und 5 KStG zu beachten?
  3. Welche Auswirkungen ergeben sich in Fällen einer sog mittelbaren Organschaft?

Zu a):

Hierzu werden folgende Rechts-Auff vertreten:

Auff I:

§ 15 S 1 Nr 2 S 4 KStG, wonach von vd Gesellschaften des Organkreises gehaltene Beteiligungen an einer Kö nicht addiert werden dürfen, lässt die Grundregel des § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG unberührt. Dh § 15 S 1 Nr 2 S 4 KStG regelt nicht, dass über einige oder alle Voraussetzungen des § 8b KStG auf der Ebene der OG endgültig zu entscheiden ist. Somit ist die St-Befreiung des § 8b Abs 1 KStG nur zu gewähren, soweit der OT "durchgerechnet" zu mind 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist (s Frotscher, in F/D, § 15 KStG Rn 97 und 98).

Auff II:

Nach § 15 S 1 Nr 2 S 4 KStG entscheidet nur die Beteiligungshöhe jeder einzelnen dem Organkreis zugehörigen Kö darüber, ob § 8b Abs 4 KStG anzuwenden ist. Aufgrund der vollumfänglichen Zurechnung des Organeinkommens zu dem OT ist dieses Ergebnis auch systematisch zutr (s Zinowsky/Jochimsen, DStR 2016, 285 Bsp 4).

UE ist im Ergebnis der Auff II zu folgen, so dass es allein auf die Beteiligungsquote der OG an der ausschüttenden Kap-Ges ankommt, da § 15 S 1 Nr 2 KStG uE die Person des Ausschüttungsempfängers unberührt lässt.

Zu b):

Auch zu dieser Frage gibt es die bereits unter a) dargestellten beiden Rechts-Auff: Frotscher (in F/D, § 15 KStG Rn 99) will wegen der Grundregel des § 15 S 1 Nr 2 S 1 und 2 KStG auf die durchgerechnete Beteiligungsquote der MU-Kö an der ausschüttenden Kö abstellen. Zinowsky/Jochimsen (DStR 2016, 285 Bsp 5) wollen nur auf die Beteiligung der OG an der ausschüttenden Kö abstellen, da iE außerhalb von MU-Schaften iRd § 8b Abs 4 KStG keine Durchrechnung geregelt ist.

UE ist aus den unter a) angeführten Gründen der Auff von Zinowsky/Jochimsen zuzustimmen, wonach es auf die Beteiligungsquote der OG an der ausschüttenden Kö ankommt.

Zu c):

UE ist im Fall einer OT-Kap-Ges aus den unter a) angeführten Gründen nur die Beteiligungsquote der OG an der ausschüttenden Kö maßgebend. Bei einer "Durchrechnung" der Beteiligung (s die unter a) dargestellte Auff I) würde sich uE im Übrigen die Frage stellen, ob § 8b Abs 4 KStG nicht bereits wegen der erforderlichen "unmittelbaren" Beteiligung, an der es bei einer Durchrechnung fehlen würde, einschlägig wäre.

Im Fall einer OT-Pers-Ges mit Kö als MU ist uE aus den unter b) angeführten Gründen auf die Beteiligungsquote der OG an der ausschüttenden Kö abzustellen.

Wegen weiteren Einzelheiten s § 15 KStG Tz 49ff.

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