Tz. 300c

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 20 Abs 4a S 3 EStG ordnet als Rechtsfolge an, dass bei der Ermittlung des Einlösungsgewinns der Kap-Forderung der Veräußerungspreis iHd AK zugrunde gelegt wird. Zu diesem Zweck modifiziert § 20 Abs 4a S 3 EStG die Gewinnermittlungsformel des § 20 Abs 4 EStG, indem ein VG iHd AK der Forderung fingiert wird. Dadurch stehen sich AK und Veräußerungspreis idR ausgeglichen gegenüber, sodass ein VG nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG iHv null Euro entsteht. In dem Zeitpunkt der Rückzahlung entsteht somit weder ein stbarer Einlösungsgewinn noch ein stlich zu berücksichtigender Verlust.

Auf den ersten Blick ähnelt die Bestimmung des § 20 Abs 4a S 3 EStG der des § 20 Abs 4a S 1 EStG. Die Rechtsfolgen unterscheiden sich jedoch wes voneinander. Während S 1 einen stbaren Vorgang von vorneherein negiert, wird in S 3 lediglich eine Größe für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns von dem Gesetz vorgegeben. Weiter tritt nach S 3 – anders als nach S 1 – ein Übergang des stlichen Status der Kap-Forderung auf die Wertpapiere nicht ein. Für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts, zu dem die Wertpapiere für Zwecke des § 52 Abs 28 S 12 bzw Abs 31 S 1 EStG als angeschafft gelten, ist grds auf den rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt abzustellen (s Schr des BMF v 09.10.2012, BStBl I 2012, 953, Rn 317). Weiter s Schmidt/Weber-Grellet (EStG, 27. Aufl, § 52a Rn 2 mwN) und s Elser/Bindl (FR 2010, 360, 367). AA s Haisch/Danz (DStZ 2008, 392, 296), die auf den Übergang des wirtsch Eigentums abstellen.

Die Anteile gelten in den Fällen des § 20 Abs 4a S 3 EStG zu dem Zeitpunkt als angeschafft, in dem die entspr Ausübungsrechte (Umtauschanleihe) ausgeübt oder nach den Emissionsbedingungen der Anleihe feststeht, dass es zur Lieferung kommt (Aktienanleihe). Liegt der Anschaffungszeitpunkt vor dem 01.01.2009, findet § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG aF Anwendung, selbst wenn die Aktien dem Stpfl erst in dem Jahr 2009 zugewiesen werden (s Schr des BMF v 09.10.2012, BStBl I 2012, 953, Rn 318).

Im Bereich der Aktienanleihen ergeben sich uU Nachteile bei der Verlustverrechnung, da die von dem Emittenten gelieferten Aktien im Fall der Veräußerung nur unter Berücksichtigung des § 20 Abs 6 S 5 EStG mit VG aus Aktien verrechnet werden dürfen, während Verluste aus dem Verkauf der Anleihe am Markt mit sämtlichen Eink nach § 20 EStG ausgeglichen werden können. Hierzu auch s Schwedhelm/Olbing/Binnewies (GmbHR 2008, 1233, 1240). Krit s Delp (DB 2008, 2381, 2384).

 

Tz. 300d

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Gem § 20 Abs 4a S 3 Hs 2 EStG idF des JStG 2010 gilt § 20 Abs 4a S 2 EStG entspr. Dh eine neben Wertpapieren geleistete Barkomponente des Emittenten unterliegt unmittelbar der Besteuerung. Fraglich ist, ob die Besteuerung als Kap-Ertrag iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG erfolgt, dies entspräche dem Wortlaut des § 20 Abs 4a S 2 EStG, oder ob der Verweis unter Berücksichtigung des Sachzusammenhangs anzuwenden ist. UE ist letzterer Auff zu folgen, da die Besteuerung einer Gegenleistung für eine Kap-Forderung als Kap-Ertrag nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG aus stsystematischer Sicht nicht nachvollziehbar wäre. Die Barkomponente ist somit als Kap-Ertrag iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG zu behandeln. Dies entspr auch der Auff der Fin-Verw zur stlichen Behandlung des Barausgleichs vor der Änderung des § 20 Abs 4a S 3 EStG durch das JStG 2010 (s Schr des BMF v 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rn 106 und 107). GlA s Haisch/Elser/Krampe (DStZ 2010, 394, 397). Zweifelnd s Bron/Seidel (BB 2010, 2599, 2602).

Zum zeitlichen Anwendungsbereich s Tz 307, 308.

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