Tz. 1540
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Dabei handelt es sich um bereits abgeschlossene vGA-Sachverhalte, auf die die Umwandlung keine Auswirkung mehr hat. Dies ist dann der Fall, wenn zB im Jahr vor der Umwandlung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges (§§ 3ff UmwStG) ein überhöhtes Gf-Gehalt gezahlt wurde und dieses am stlichen Übertragungsstichtag auch bereits an den Ges-Gf der übertragenden Kap-Ges abgeflossen war. Hier treten durch die Umwandlung ggü "normalen" vGA-Sachverhalten keine Besonderheiten auf.
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