Tz. 1526
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Durch das Ges zur Änderung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts wurde mit erstmaliger Geltung für nach dem 31.12.2013 beginnende Feststellungszeiträume (s § 34 Abs 9 Nr 9 KStG aF) in § 14 Abs 5 KStG eine verfahrensrechtliche Sonderregelung für Organschaften eingeführt.
Nach § 14 Abs 5 S 1 KStG werden das dem OT zuzurechnende Organeinkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen ggü dem OT und der OG gesondert und einheitlich festgestellt. In diese neuartige Feststellung werden nach § 14 Abs 5 S 3 KStG auch von der OG geleistete St, insbes die anzurechnende KapSt, einbezogen, die auf die St des OT anzurechnen sind.
Nach § 14 Abs 5 S 2 KStG sind die Feststellungen nach S 2für die Besteuerung des Einkommens des OT und der OG bindend.
UE hätte die Feststellungsregelung systematisch in die AO gehört.
Tz. 1527–1530
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
vorläufig frei
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