Tz. 300

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Gegenstand der Regelung des § 20 Abs 4a S 3 EStG idF des JStG 2010 sind Kap-Forderungen iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG, bei denen entweder der Forderungsinhaber das Recht besitzt, bei Fälligkeit statt der Zahlung eines Geldbetrags die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen oder der Emittent das Recht besitzt, bei Fälligkeit der Forderung dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags Wertpapiere anzudienen. Macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von seinem Recht Gebrauch, ist abw von § 20 Abs 4 S 1 EStG das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als AK der erhaltenen Anteile anzusetzen. Aufgrund des Gesetzeswortlauts setzt die Anwendung der Norm voraus, dass die Voraussetzungen eines stbaren Realisationsvorgangs vorliegen, da ansonsten keine von § 20 Abs 4 S 1 EStG abw Regelung erforderlich wäre. GlA s Hamacher/Dahm (in Korn, § 20 EStG Rn 414). Dh, durch § 20 Abs 4a S 3 EStG wurde kein eigenständiger Realisationstatbestand geschaffen.

Die Intention des Gesetzgebers ist darin zu sehen, dass diese auf Übertragung von Wertpapieren gerichteten Vorgänge stneutral behandelt werden (BT-Drs 16/10189, 50). Vor dem Hintergrund, dass künftig sämtliche Wertpapiere aufgrund von § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG stverstrickt sind, lässt sich die Regelung nachvollziehen, da die auf die Wertpapiere übergehenden stillen Reserven nicht endgültig der Besteuerung entzogen werden. Damit hat der Gesetzgeber die Besteuerung an die bereits vor der Einf der AbgeltungSt geltenden Grundsätze zur Behandlung von Wandelanleihen angeglichen. Hiernach führte die Wandlung weder zu einem Kap-Ertrag noch zu einem privaten Veräußerungsgeschäft durch den Tausch der Anleihe in Aktien (s Schr des BMF v 25.10.2004, BStBl I 2004, 1034 Rn 5). Ob der BFH diese Auff teilt, ist im Hinblick auf das Urt des BFH v 01.10.2014 (BStBl II 2015, 265) zu einer Wandelanleihe mit Zuzahlung zweifelhaft. Hierzu s Hasbach (DK 2015, 149, 152) und s Cornelius (EStB 2015, 127). Für Wandelanleihen, die im PV gehalten werden, spielt diese Frage jedoch keine Rolle, da ein evtl Gewinn aus der Einlösung der Wandelanleihe aufgrund der Regelung des § 20 Abs 4a S 3 EStG grds nicht entsteht.

Der Anwendungsbereich der Regelung erstreckt sich auf Sachverhalte im Inland, im EU-/EWR-Ausl und in Drittstaaten (s BT-Drs 16/11108, 16).

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