13.3.1 Persönlicher Anwendungsbereich

 

Tz. 267

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Unter § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG fallen nur die BgA, die selbst eine eigene Rechtspersönlichkeit nach den Grundsätzen des öff Rechts besitzen (s § 4 Abs 2 KStG), zB Zweckverbände oder (rechtsfähige) AöR (Versorgungsbetriebe, Sparkassen, Landesbanken, Versicherungen usw). Hierzu s Schr des BMF v 28.01.2019 (BStBl I 2019, 97 Rn 6).

 

Tz. 268

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

vorläufig frei

 

Tz. 269

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Im Gegensatz zum Anwendungsbereich des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG (BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit) kommt es bei § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG (BgA mit eigner Rechtspersönlichkeit) nicht auf das Vorliegen eines BV-Vergleichs (s § 4 Abs 1 EStG, § 5 EStG) oder auf das Überschreiten von Umsatz- oder Gewinngrenzen an. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit in aller Regel eine Gewinnermittlung durch BV-Vergleich vornehmen (s Tz 176).

13.3.2 Sachlicher Anwendungsbereich

 

Tz. 270

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Zu den Eink aus KapV gehören gem § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG Leistungen eines nicht von der KSt befreiten BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der sachliche Anwendungsbereich des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG erstreckt sich auf alle Leistungen, die den GA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG wirtsch vergleichbar sind. (hierzu s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 8); hierunter fallen auch Zahlungen bei Auflösung des BgA (Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG).

 

Tz. 271

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Auch Umwandlungsvorgänge unter Beteiligung von BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit (zB die Ausgliederung des Vermögens eines Zweckverbandes in eine GmbH) fallen uE unter § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG, da auch insoweit Leistungen vorliegen, die einer GA wirtsch vergleichbar sind. Die zu Umwandlungen bei BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit gemachten Ausführungen (s Tz 335ff) gelten daher entspr.

 

Tz. 272

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Zahlungen des BgA, die aufgr eines zivilrechtlichen, fremdüblichen Leistungsaustausches an die Träger-Kö erfolgen (zB angemessener Kaufpreis für ein WG, angemessene Miete oder Pacht), sind nicht mit GA vergleichbar und fallen daher nicht unter den Leistungsbegriff iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG.

 

Tz. 272a

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

§ 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG ist auch anzuwenden auf Leistungen (Abschlagszahlungen und Auskehrung des Schlussüberschusses) der Abwicklungsanstalt iSd § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfondsges – FMStFG (s § 14c Abs 5 FMStFG).

13.3.2.1 Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit aus Billigkeitsgründen

 

Tz. 273

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

§ 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG greift – da er BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit voraussetzt – grds nur dann, wenn Leistungen an ein anderes Rechtssubjekt erbracht werden, während § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG Leistungen eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit an seine Träger-Kö erfasst.

 

Tz. 274

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach Rechts-Auff der Fin-Verw (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 7) ist § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG jedoch auch anzuwenden, wenn eine jur Pers d öff Rechts aus ihrem BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit Leistungen an eine andere jur Pers d öff Rechts (insbes an deren BgA) erbringt. Bei dem dort aufgeführten Beispiel geht es um einen Zweckverband, der neben der Wasserversorgung (BgA) auch der Abwasserentsorgung (Hoheitsbetrieb) dient und Leistungen aus dem BgA an die Mitgliedsgemeinden des Verbandes erbringt. Dieselbe Problematik stellt sich uE bei Leistungen des BgA einer rechtsfähigen AöR an deren Mitgliedsgemeinden. Die Regelung ist ferner auch dann anzuwenden, wenn die Leistung nicht an einen BgA, sondern an den Hoheitsbereich der (anderen) jur Pers d öff Rechts erfolgt.

Nach Rechts-Auff der Fin-Verw ist in den genannten Fällen § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG aus Billigkeitsgründen anzuwenden. In solchen Fällen sind folgende Fallgestaltungen denkbar:

  • Der BgA "Wasserversorgung" des Zweckverbandes (= BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit) leistet an die Mitgliedsgemeinden; der Zufluss erfolgt bei den Mitgliedsgemeinden in deren Hoheitsbereich.

Nach Rechts-Auff der Fin-Verw ist in diesem Fall davon auszugehen, dass der Gewinn des BgA zunächst dem hoheitlichen Bereich seiner Träger-Kö (Zweckverband) zugeführt wurde (mit der Rechtsfolge des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG). Die (Weiter-)Leitung dieses Gewinns durch die Träger-Kö würde bei dieser nicht zur Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 EStG führen. Auch die Vereinnahmung im Hoheitsbereich der Mitgliedsgemeinden führt nicht zu weiteren St-Folgen. Einer Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG aus Billigkeitsgründen bedarf es in diesem Fall uE nicht. Gleichwohl sieht die Fin-Verw hier aus Billigkeitsgründen einen Anwendungsfall des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG anstelle von Buchst b der Vorschrift.

  • Der BgA "Wasserversorgung" des Zweckverbandes leistet an die Mitgliedsgemeinden; der Zufluss erfolgt bei den Mitgliedsgemeinden in einem BgA.

Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Gewinn des BgA zunächst dem hoheitlichen Bereich seiner Träger-Kö (Zweckverband) zu...

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