Tz. 176

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Der Gewinn eines BgA ist für stliche Zwecke entweder durch BV-Vergleich iSd § 4 Abs 1 EStG oder durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG zu ermitteln. Die Gewinnermittlung durch BV-Vergleich ist für diejenigen BgA maßgeblich, die aufgr ges Vorschriften hierzu verpflichtet sind, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen (s § 5 Abs 1 S 1 EStG).

Nach § 140 AO wird eine stliche Buchführungspflicht begründet, wenn nach anderen Ges als den Steuerges eine solche Verpflichtung besteht. Für diejenigen BgA, die in der Rechtsform von Eigenbetrieben geführt werden, existiert nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften idR eine ges Verpflichtung zur Einrichtung eines nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführten Rechnungswesens (s § 20 Abs 1 S 1 EigBGes Hess; s § 20 Abs 1 EigAnVO Rh-Pf; und s § 19 Abs 1 EigVO NRW; hierzu auch s Vfg der OFD Ffm v 23.01.2017, DStR 2017, 1116). Diese Buchführungspflicht strahlt somit auch auf das St-Recht aus.

 

Tz. 177

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Bei BgA, die nicht als Eigenbetriebe, sondern als Regiebetriebe geführt werden, kann sich eine solche außerstliche Buchführungspflicht, sofern es sich um kaufmännische Betriebe handelt, auch aufgr einer unmittelbaren Anwendung der hr-lichen Rechnungslegungsvorschriften der §§ 238ff HGB ergeben. Für BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit gilt jedoch stets der Vorbehalt des § 263 HGB, nach dem insoweit landesrechtliche Vorschriften Erleichterungen von der Buchführungspflicht vorsehen können. Da diese BgA nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften iRd Haushalts der jeweiligen Träger-Kö mit zu erfassen sind (zB s § 95 HGO iVm GemHVO-Hess und s §§ 78–84 GemO-NRW iVm Gemeinde-KassenVO-NRW; ebenso s Tz 21) und in diesem Bereich eine Verpflichtung zur kaufmännischen Buchführung nicht besteht, kommen §§ 238ff HGB für Regiebetriebe idR nicht zum Tragen.

Durch die Einführung der "Doppik" (= doppelte Buchführung in Konten) im kommunalen Rechnungswesen hat sich an dieser Rechtslage nach Rechts-Auff der Fin-Verw nichts geändert. Nach dem Schr des BMF v 03.01.2013 (BStBl I 2013, 59) ergibt sich aus der Einführung der Doppik, deren Anwendungsbereich sich auch auf das gesamte Hoheitsvermögen der jur Pers d öff Rechts erstrecke, das aus stlicher Sicht nicht wirtsch Zwecken dient, keine Buchführungspflicht für den einzelnen BgA. Das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG könne daher nach wie vor ausgeübt werden. Dies gelte entspr für Sachverhalte, in denen eine jur Per d öff Rechts für ihren Gesamthaushalt aufgr einer anderen ges Regelung (zB Hochschulges der Länder) oder freiwillig Bücher führe und Abschlüsse mache. Ebenso gilt diese Regelung für einen BgA, der nicht deckungsgleicher Teil eines aufgr außerstlicher Regelungen zur Buchführung verpflichteten Eigenbetriebs ist. Dies betrifft insbes Fälle, in denen der Eigenbetrieb neben dem BgA auch einen hoheitlichen Bereich umfasst (zB Gewerbemüllentsorgung durch einen hoheitlich tätigen Eigenbetrieb zur Abfallbeseitigung) oder aus mehreren nicht nach § 4 Abs 6 KStG zusammenfassbaren BgA besteht (für die der stliche Gewinn dann jeweils durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden kann). Hier unterliegt zwar der Eigenbetrieb an sich der Buchführungspflicht; diese umfasst jedoch auch dessen hoheitlichen Tätigkeitsbereich bzw die gesamte, aus stlicher Sicht nicht zusammenfassbare, Tätigkeit und schlägt daher nach den oa Grundsätzen nicht auf den iRd Eigenbetriebs betriebenen einzelnen BgA durch (ebenso s Schiffers, DStZ 2011, 310 und DStZ 2018, 238; s Meyer, ZKF 2015, 124; s Leippe, DStZ 2014, 607; und s Urt des FG Ddf v 16.11.2010, Az: 6 K 3643/09 F). Diese Grundsätze gelten uE auch für einen innerhalb einer hoheitlich tätigen AöR betriebenen BgA. Zur Buchführungspflicht im Falle der Zusammenfassung von BgA, die jeder für sich zur Gewinnermittlung durch BV-Vergleich verpflichtet sind, s Tz 138.

Allein der Umstand, dass nicht das gesamte notwendige BV des BgA in einer für den BgA aufgestellten Bil enthalten ist, begründet dagegen keine Möglichkeit der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG (s Schr des BMF v 03.01.2013, BStBl I 2013, 59; zur Erfassung von notwendigem BV in der Bil des BgA s Tz 186).

 

Tz. 178

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Für Regiebetriebe kann sich jedoch eine Buchführungspflicht nach § 141 AO ergeben. Nach dieser Vorschrift sind diejenigen gew Unternehmer zur Buchführung verpflichtet, die

  • Umsätze einschl der stfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr 8 bis 10 UStG, von mehr als 600 000 EUR im Kj oder
  • einen Gewinn aus Gew von mehr als 60 000 EUR im Wj

gehabt haben. Voraussetzung für die Buchführungspflicht nach § 141 AO ist das Vorliegen eines gew Unternehmens, dh das Unternehmen muss alle Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs 2 EStG erfüllen, zu denen auch die Gewinnerzielungsabsicht gehört. Bei strukturell dauerdefizitären BgA kann sich daher nach hM eine Buchführungspflicht allein aus dem Überschrei...

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