Tz. 22

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Auch Pers, die Anteile an der Übernehmerin halten und weder Einbringende noch Rechtsnachfolger des Einbringenden sind, können von dem pers Anwendungsbereich von § 22 UmwStG erfasst werden (Dritte Pers). Diese AE können unter bestimmten Voraussetzungen – wie der originäre Einbringende oder seine Rechtsnachfolger – sperrfristverletzende Tatbestände verwirklichen (s Tz 29a) und sind zudem nachw-verpflichtet iSd § 22 Abs 3 UmwStG (s Tz 113). Ob die Dritt-Pers auch den Einbringungsgewinn I zu versteuern haben, ist str (s Tz 112).

Dies ist der Fall, wenn

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge