Tz. 3

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

§ 30 KStG gilt pers für unbeschr und für beschr Stpfl. Sachlich gilt die Vorschrift für die durch Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des KStG (ggf iVm denjenigen des EStG) entstehende KSt, gleichgültig, ob sie auf stpfl inl oder ausl Eink entfällt.

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