Tz. 445

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach § 8b Abs 10 S 9 KStG idF des AmtshilfeRLUmsG gelten die S 1 bis 8 entspr, wenn Anteile, die die Voraussetzungen des § 8b Abs 7 KStG erfüllen, von einer Pers-Ges überlassen werden. Damit wurde die bis dahin bestehende Regelungslücke, wonach Pers-Ges als Verleiher von der Regelung nicht erfasst wurden, geschlossen (s Tz 405 und s Tz 407). Die Regelung erfasst nur die Fälle, in denen es sich bei den überlassenen Anteilen um solche iSd § 8b Abs 7 KStG handelt. Hierzu s Tz 409. Für die Fälle des § 8b Abs 4 und 8 KStG bestand kein Regelungsbedarf, da es sich hier jeweils nur um Kö als Verleiher handeln kann. Ebenfalls hierzu s Hörster (NWB 2013, 1967, 1972), s Haisch/Helios/Niedling (DB 2013, 1444, 1446) und s Ortmann-Babel/Bolik/Griesfeller (DB 2013, 1319, 1323).

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