Tz. 403

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Der durch das URefG 2008 eingefügte § 8b Abs 10 KStG soll folgende, dem System des § 8b KStG immanente Gestaltung in Form der Wertpapierleihe bzw des Wertpapierpensionsgeschäfts verhindern: Eine Kö (Verleiher) überlässt Anteile iSd § 8b Abs 7 oder 8 KStG an eine andere Kö (Entleiher), bei der auf die geliehenen Anteile § 8b Abs 1 KStG anzuwenden ist. Der Entleiher zahlt dem Verleiher eine Leihgebühr und sog Kompensationszahlungen. Da die Übereignung der Wertpapiere zur freien Verfügung erfolgt, ist stlich idR von einem Übergang des wirtsch Eigentums auszugehen. Wegen Einzelheiten s Tz 50. Der Verleiher erzielt voll stpfl Einnahmen (Leihgebühr und Kompensationszahlungen, s Tz 50). Aus der Sicht des Verleihers ist dies aber kein Nachteil, da auch Bezüge aus den verliehenen Anteilen wegen § 8b Abs 7 bzw 8 KStG grds stpfl gewesen wären (Ausnahme: Fälle des § 8b Abs 9 KStG). Der Entleiher erzielt aus den überlassenen Wertpapieren zu 95 % stfreie Erträge, die geleisteten Zahlungen bleiben wegen § 8b Abs 5 KStG in voller Höhe stlich abzb. So kann ein kstlicher Verlust von ca 1/4 der erhaltenen Dividende entstehen. Entspr gilt, wenn der Entleiher die Anteile veräußert. § 8b Abs 10 KStG verhindert diesen stlichen Effekt auf der Ebene des Entleihers dadurch, dass er – abw von § 8b Abs 3 S 1 und 2 sowie Abs 5 KStG – anordnet, dass die von dem Entleiher gezahlten Entgelte in voller Höhe nabzb sind. Ebenfalls hierzu s BT-Drs 16/4841, 75; s Wagner (DK 2007, 505, 506 und DK 2009, 601, 602), s Wiese/Klass/Möhrle (GmbHR 2007, 405, 411), s Kessler/Ottmann-Babel/Zipfel (BB 2007, 523, 531), s Häuselmann (DStR 2007, 1379), s Obermann/Brill/Füllbier (BB 2007, 1647), s Roser (Ubg 2008, 89) und s Hörster/Merker (NWB 2007, 1021, 1026). Da der stliche Vorteil bei dem Entleiher eintritt, ist uE die Kritik von Roser (Ubg, 2008, 89) und Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 631 und 661), dass der Entleiher und nicht der Verleiher stlichen Sanktionen unterliegt, nicht gerechtfertigt. Auf die stliche Behandlung auf der Ebene des Verleihers hat § 8b Abs 10 KStG keine Auswirkung. Ebenso s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 631).

Wegen der Anwendung des § 8b Abs 10 KStG bei natürlichen Personen als Entleiher, s Tz 406.

Schmitt/Krause (in E & Y, BDI, Die UntStRef 2008, Abschn D IV Rn 246ff) folgern aus der Einführung der Regelung, dass es vor Inkrafttreten des URefG 2008 eine "Korrekturnorm" nicht gibt. Dem ist uE nicht zuzustimmen. Zu einer evtl Anwendung des § 42 AO in Zeiträumen vor Inkrafttreten des § 8b Abs 10 KStGTz 22.

Durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urt v 20.10.2011 in der Rs C-284/09 ist die Vorschrift um § 8b Abs 4 KStG ergänzt worden (s Tz 4), da auch aus Streubesitzanteilen stpfl Dividenden erzielt werden (s Tz 274ff).

Durch das AmtshilfeRLUmsG ist § 8b Abs 10 KStG neu gefasst worden. Inhaltlich wurde die Ausnahme, wonach § 8b Abs 10 KStG nicht greift, wenn aus den überlassenen Anteilen Einnahmen oder Bezüge nicht erzielt werden, durch Einfügung des S 6 konkretisiert (s Tz 430). Weiter wurden Pers-Ges als schädliche Verleiher aufgenommen (s § 8b Abs 10 S 9 KStG) (s Tz 405, s Tz 407 und s Tz 445).

Durch das Gesetz zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist § 8b Abs 10 S 11 KStG redaktionell angepasst worden, wonach als Anteil iSd S 1 bis 10 des § 8b Abs 10 KStG auch Anteile iSd § 2 Abs 4 InvStG gelten, soweit daraus Einnahmen erzielt werden, auf die § 8b KStG anzuwenden ist (s Tz 451).

 

Tz. 404

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Parallel wurden § 2 Nr 2 KStG und § 32 Abs 3 KStG geändert. Hierdurch soll die umgekehrte Gestaltung verhindert werden, durch die jur Pers d öff Rechts die abgeltende Wirkung der KapSt auf Dividendenerträge umgehen, in dem sie durch die Wertpapierleihe kapstpfl Dividenden durch nicht stpfl Leihgebühren und Kompensationszahlungen ersetzen. Hierzu s Hörster/Merker (NWB 2007, 1021, 1025), s Wagner (DK 2007, 505, 506), s Häuselmann (DStR 2007, 1379, 1382), s Obermann/Brill/Füllbier (BB 2007, 1647, 1648) und s Roser (Ubg 2008, 89, 90).

 

Tz. 405

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

§ 8b Abs 10 KStG enthält folgenden Regelungsinhalt:

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