Tz. 1515

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Zu der Frage, ob Mehr-/Minderabführungen iSd § 14 Abs 4 KStG auch vorliegen können, wenn die OG einen Verlust erlitten hat, bestehen unterschiedliche Auff.

 

Beispiel:

Eine OG, die seit Jahren über einen GAV mit ihrem zu 100 % beteiligten OT verbunden ist, weist in ihrer H-Bil einen Verlust von ./. 500 TEUR aus. Der St-Bil-Verlust beträgt wegen der Nichtberücksichtigung einer Drohverlustrückstellung nur ./. 300 TEUR.

Neumann (Ubg 2010, 673, 676) vertritt unter Berufung auf Thiel (FS Raupach, 2006, 543, 557) die Auff, dass die von ihm als fiktive Vermögensübertragung bezeichnete Differenz zwischen der Verlustübernahme durch den OT (./. 500 TEUR) und der BV-Minderung lt St-Bil (./. 300 TEUR) nicht als Minderabführung iSd § 14 Abs 4 KStG angesehen werden kann. SE kommt es erst dann, wenn in einem Folgejahr ein entspr an den OT abzuführender Gewinn erwirtschaftet wird, zu einer für die Anwendung des § 14 Abs 4 KStG erforderlichen tats Vermögensverschiebung.

AA s Breier (DK 2011, 11, 18), der uE zutr darauf hinweist, dass die in § 14 Abs 4 S 6 KStG enthaltene Definition der Mehr-/Minderabführung allein eine Abweichung zwischen der hr-lichen Gewinnabführung bzw Verlustübernahme und der BV-Mehrung bzw -Minderung lt St-Bil voraussetzt, nicht jedoch auch ein positives Bilanzergebnis und nicht einen tats Vermögensübergang. Breier weist auch zutr darauf hin, dass es zu in der Praxis nicht überwindbaren Schwierigkeiten führen würde, wenn bei negativen Bil-Ergebnissen, wie von Neumann vorgeschlagen, die Anwendung des § 14 Abs 4 KStG auf spätere Gewinnjahre der OG verschoben würde. Dazu auch s Tz 912, 913.

 

Tz. 1516–1517

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge