Tz. 1514

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Zur stlichen Behandlung eines Ertragszuschusses, den eine OG an eine ihr nachgeordnete nicht organschaftlich eingebundene Tochter-Kap-Ges leistet, gilt uE Folgendes (glA s von Freeden/Lange, Wpg 2016, 697, 703):

a) Ebene der Tochter-Kap-Ges:

In der H-Bil erhöht der Ertragszuschuss den Jahresüberschuss der TG. Stlich ist der Ertragszuschuss als verdeckte Einlage zu beurteilen, die gem § 27 Abs 6 KStG zur Erhöhung des stlichen Einlagekontos der TG führt.

b) Ebene der OG:

In der H-Bil wirkt der Ertragszuschuss als Aufwand, der die Gewinnabführung an den OT verringert. Stlich ist der Ertragszuschuss als verdeckte Einlage zu beurteilen, die in der St-Bil der OG den Bw der TG-Beteiligung erhöht. Daraus ergibt sich eine Minderabführung iSd § 14 Abs 4 KStG, die gem § 27 Abs 6 KStG die Erhöhung des stlichen Einlagekontos der OG zur Folge hat.

c) Ebene des OT:

Der OT erhält von der OG eine Gewinnabführung, deren Betrag den des ihm zugerechneten Organeinkommens unterschreitet, denn das im ersten Schritt verringerte Organeinkommen wird außerbilanziell durch die Neutralisierung der verdeckten Einlage wieder erhöht. In der St-Bil des OT ist der Bw der Beteiligung an der OG zu erhöhen bzw bei Minderabführungen vor dem 01.01.2022 ist ein aktiver AP zu bilden. Letztlich trägt damit der OT den handelsbilanziellen Aufwand der OG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge