Tz. 76

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Hat ein einheitlicher Betrieb eine eigen-gew Tätigkeit und überlässt auch WG iR einer Betriebsaufspaltung (sog überlagerte Betriebsaufspaltung), ist die Tätigkeit als Besitzgesellschaft ein Teilbetrieb, wenn eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem anderen Betriebsbereich besteht (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 114).

 

Tz. 77

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Eines von mehreren an dieselbe Betriebsgesellschaft überlassenen Grundstücken stellt keinen Teilbetrieb dar. Im Fall der Betriebsaufspaltung zwischen einem Besitzunternehmen und mehreren Betriebsgesellschaften kann durch die Vermietung ein Teilbetrieb gegeben sein, wenn an eine Betriebsgesellschaft räumlich abgrenzbare Grundstücksteile, die ausschließlich dieser Gesellschaft zuzuordnen sind, durch gesonderten Vertrag vermietet werden. Wird dagegen ein Grundstück beispielsweise als Ganzes an die Betriebsgesellschaften vermietet, liegen selbständige Verwaltungskomplexe nicht vor (Rspr-Nachweise s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 115). Ob die Teilbetriebseigenschaft vd Betriebsteile der Betriebs-Kap-Ges der Besitzgesellschaft zugerechnet werden kann, wenn die Besitzgesellschaft WG an die vd Teilbetriebe überlässt, hat der BFH im Urt v 04.07.2007 (BStBl II 2007, 772) offen gelassen (jedenfalls wäre die Beteiligung an der Betriebs-Kap-Ges aber für jeden der – potentiellen – Teilbetriebe des Besitzunternehmens eine wes Betriebsgrundlage, s Tz 73).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge