1.2.3.4.1 100%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

 

Tz. 67

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Gem § 16 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG und § 15 Abs 1 S 3 UmwStG gilt die 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges des BV als Teilbetrieb. Diese Fiktion ist auf § 20 Abs 1 UmwStG nicht übertragbar. Denn § 20 Abs 1 S 2 UmwStG enthält einen eigenen Sacheinlagetatbestand für die Einbringung einer derartigen Beteiligung. Wird die Beteiligung zusammen mit einem Betrieb eingebracht, ist die Beteiligung unselbständiger Bestanteil des Sacheinlagegegenstands ›Betrieb‹ (s Tz 17). Wird ein Teilbetrieb eingebracht und ist die 100%ige Beteiligung wes Betriebsgrundlage des Teilbetriebs, gehört die Beteiligung als unselbständiger aber notwendiger Bestandteil zum Sacheinlagegegenstand ›Teilbetrieb‹.

1.2.3.4.2 Mitunternehmeranteil

 

Tz. 68

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Nach § 15 Abs 1 S 3 UmwStG gilt ein MU-Anteil als Teilbetrieb. Diese Fiktion ist nicht auf den Achten Teil des UmwStG übertragbar; dafür besteht auch keine Veranlassung. Denn der der MU-Anteil ist stets ein eigener und mit den übrigen dort genannten Sachgesamtheiten gleichberechtigter Sacheinlagegegenstand iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG (ebenso s S/H/S, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 67 aE; H/B, UmwStG, 2. Aufl, § 20 Rn 99).

1.2.3.4.3 Strom- oder Gasnetz eines Energieversorgungsunternehmens

 

Tz. 69

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Zur Teilbetriebsfiktion gem § 6 Abs 2 und 4 EnWG bei Energieversorgungsunternehmen s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 105.

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