Tz. 15

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Im Einklang mit der Sacheinlage (s § 20 Abs 1 UmwStG) und dem Anteilstausch (s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG) wird auch beim Formwechsel erstmals die (hr-lich schon immer zulässige) Umwandlung in eine (eingetragene) Gen ertragstlich begünstigt. Mit Novellierung des GenG (gültig ab 18.08.2006) ist eine Klein-Gen eingeführt worden, die nur drei Mitglieder aufweisen muss (s § 4 GenG). Durch diese Absenkung der Mindestmitgliederzahl und (weitere) Erleichterungen für kleine Gen (bis zu 20 Mitgliedern bzw Bil-Summe bis 1 Mio EUR) in Bezug auf die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder die Jahresabschlussprüfung sind die Möglichkeiten und die Rahmenbedingungen des Formwechsels einer Pers-Ges in eine Gen erweitert worden. Der Formwechsel einer Pers-Ges in eine SCE ist in den §§ 190ff UmwG nicht vorgesehen.

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