Tz. 152

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 4 Abs 7 S 1 UmwStG nF bleibt ein Übernahmegewinn außer Ansatz, soweit er auf eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse als MU der Pers-Ges entfällt. Gemeint ist der Übernahmegewinn, der sich ggf nach Korrektur um einen Sperrbetrag nach § 50c EStG 1999 (s § 4 Abs 5 UmwstG nF) ergibt. Wegen der gesellschafterbezogenen Ermittlung des Übernahmeergebnisses s Tz 39 ff.

 

Tz. 153

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 4 Abs 7 S 1 UmwStG nF regelt von seinem Wortlaut her nur den Fall, dass eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar Gesellschafterin der übernehmenden Pers-Ges ist. Ist MU der übernehmenden Pers-Ges wiederum eine Pers-Ges, an der eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse als MU beteiligt ist (mittelbare Beteiligung), ist fraglich, ob der auf die Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse über die Zurechnung des Gewinnanteils aus der Mitunternehmerschaft anteilig entfallende Übernahmegewinn ebenfalls von § 4 Abs 7 S 1 UmwStG nF erfasst wird. Für den Fall des § 8b KStG nF hat der Gesetzgeber die Anwendung des § 8b KStG nF bei Mitunternehmerschaften ausdrücklich in § 8b Abs 6 KStG nF geregelt. Hierzu s § 8b KStG nF Tz 58ff. Aus dem Fehlen einer entspr Regelung in § 4 Abs 7 UmwStG nF könnte gefolgert werden, dass § 4 Abs 7 S 1 UmwStG nF nur bei einer unmittelbaren Beteiligung einer Kö, nicht hingegen bei mehrstöckigen Pers-Ges gilt, mit der Folge, dass der Übernahmegewinn nach § 4 Abs 7 S 2 UmwStG nF, der alle außer die in S 1 genannten Fälle regelt, zur Hälfte anzusetzen wäre. UE ist § 4 Abs 7 S 1 UmwStG nF auch bei mehrstöckigen Pers-Ges anzuwenden, soweit eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse MU ist. Dies entspr auch der Verw-Auff. GlA s Patt (in H/H/R, § 4 UmwStG, Anm R 20). Auch nach Ansicht von Prinz/Ley (GmbHR 2002, 842) ist § 4 Abs 7 S 1 UmwStG auf mittelbar beteiligte Kö anzuwenden, da

§ 4 Abs 7 S 1 UmwStG keine Beschränkung auf ›unmittelbar‹ an der übernehmenden Kap-Ges beteiligte Kö - wie zB § 7 S 2 GewStG - enthält,
nicht die Pers-Ges, sondern der MU Subjekt bei der ESt bzw KSt ist und
eine Reduktion der Anwendung des § 4 Abs 7 S 1 UmwStG auf unmittelbar beteiligte Kö der Gesetzessystematik widersprechen würde.
 

Tz. 153a

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 4 Abs 7 S 1 UmwStG ermöglichte bisher ungerechtfertigterweise die St-Freistellung eines Übernahmegewinns auch in den Fällen, in denen es sich bei dem MU der übernehmenden Pers-Ges um eine Kö handelte, die ihrerseits OG einer natürlichen Person war. § 15 Nr 2 KStG idF des StVergAbG schließt diese Lücke. Hierzu s Vor § 15 KStG nF Tz 1 ff; Rödder/Schumacher (DStR 2003, 805, 810); Förster (DB 2003, 899, 905) und Korn/Strahl (KÖSDI 2003, 13714, 13721).

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