Tz. 10

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Der Begriff des Betriebs ist in § 20 Abs 1 S 1 UmwStG nicht weiter erläutert. Daraus wird zu Recht hergeleitet, dass die allgemeinen Grundsätze des Ertrag-St-Rechts gelten (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 22).

 

Tz. 11

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Bei einem Betrieb als Sacheinlagegegenstand kann es sich um einen l + f Betrieb (s § 13 EStG), einen gew Betrieb, ein Vermögen, das einer selbständigen Tätigkeit dient, den Betrieb einer Kö, den BgA einer Kö d öff Rechts oder um den wG einer Kö handeln (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 23 ff).

 

Tz. 12

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Das Einzelunternehmen einer natürlichen Person, das zu Eink aus L + F (s § 13 EStG) führt, ist ein Betrieb iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 24).

 

Tz. 13

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Gegenstand einer Sacheinlage ist auch der Gew iSd § 15 Abs 2 EStG; sei es als lebender Gew, als Betrieb im Aufbau, Besitzunternehmen iR einer Betriebaufspaltung oder als Betriebsverpachtung im ganzen (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 25 ff).

 

Tz. 14

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Nach § 20 Abs 1 S 1 UmwStG begünstigt ist die Einbringung einer freiberuflichen Einzelpraxis oder eines Einzelunternehmens, das der sonstigen selbständigen Arbeit gem § 18 Abs 1 EStG dient (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 27).

 

Tz. 15

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Bei kstpfl Kö sind gem § 8 Abs 2 KStG alle Eink als Eink aus Gew zu behandeln. Die Tätigkeit einer Kö gilt demgemäß also auch insoweit als Gew, als sie bei isolierter Betrachtung den (Überschuss-)Eink gem § 2 Abs 2 Nr 2 EStG zuzurechnen wäre. Die Einbringung des Betriebs einer Kö erfüllt die Voraussetzungen des § 20 Abs 1 S 1 UmwStG (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 28). Dies gilt nur dann nicht, wenn das Vermögen der Kö ausschließlich aus MU-Anteil besteht (s Schr des BMF v. 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 23.02). In diesem Fall wäre nämlich Einbringungsgegenstand der jeweilige MU-Anteil (s Tz 17).

 

Tz. 16

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Der BgA einer Kö d öff Rechts (s § 4 KStG) und der wG einer Kö (s § 14 AO) können Gegenstand einer Betriebseinbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG sein. Dafür spricht auch der Rückschluss aus § 21 Abs 3 UmwStG (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 29).

Es stellt sich die Frage, ob auch ein stbefreiter BgA Gegenstand einer Einbringung gem § 20 Abs 1 S 1 UmwStG sein kann (zB eine Stadt bringt ihren Krankenhausbetrieb in eine GmbH im Rahmen der Sachgründung der Kap-Ges ein). Dem Wortlaut des § 20 Abs 1 S 1 UmwStG nach wird jedenfalls ein stbefreiter BgA als Sacheinlagegegenstand erfasst. Auch wenn die Eink aus diesem BgA von der KSt und GewSt befreit sind, handelt es sich doch um einen ›Betrieb‹. Im Gegensatz zur Person der aufnehmenden Kap-Ges wird in § 20 Abs 1 S 1 UmwStG nicht zwischen stpfl und stbefreiten (Teil-)Betrieben differenziert. Eine Einbringung zum Bw oder Zwischenwert unter Anwendung des § 20 UmwStG würde jedoch zu dem stlichen Ergebnis führen, dass einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG entstehen und im Fall der Veräußerung der VG der KSt oder zumindest der KapSt unterliegen würde (s § 21 UmwStG Tz 226 ff). Diese Rechtsfolge ist sachlich nicht gerechtfertigt, weil im Fall eines Tw-Ansatzes bei Sacheinlage der Einbringungsgewinn nicht der KSt und GewSt unterlegen hätte. Damit wäre der Sinn und Zweck der §§ 20 ff UmwStG geradezu ins Gegenteil verkehrt. Schließlich ist § 20 UmwStG eine St-Vergünstigungsvorschrift, die die Möglichkeit eröffnen soll, bei einer Umstrukturierung eine ansonsten vorzunehmende stpfl Gewinnrealisierung zu vermeiden und in Gestalt der einbringungsgeborenen Anteile in die Zukunft zu verlagern (s Vor § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 6 ff). Bei der vorliegenden Problematik würde eine Anwendung der §§ 20 ff UmwStG erst dazu führen, dass bisher nicht stverstrickte stille Reserven in dem (stfreien) BgA in die St-Verhaftung überführt werden. Hier ergibt sich eine vergleichbare Rechtsfolge wie bei der Einbringung nicht stverhafteter Anteile an Kap-Ges gem § 20 Abs 1 S 2 UmwStG, s Tz 108 ff. Jedenfalls ist (schon aus Gründen der Rechtssicherheit) anzuraten, den stbefreiten BgA zum Tw in die Kap-Ges einzubringen. Ein stpfl Einbringungsgewinn entsteht ebenso wie einbringungsgeborene Anteile nicht. Die im Hoheitsbereich gehaltenen Anteile unterliegen keiner St-Verhaftung. Sollte eine Einbringung gleichwohl nicht zum Tw erfolgt sein (weil die zeitlich und finanzielle aufwendige Ermittlung der Tw und ggf des Geschäftswerts unterblieben ist), ist uE eine sinngem Anwendung der Verwaltungsregelung im Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 21.04 in Betracht zu ziehen. Danach ist in – uE zulässiger Auslegung der §§ 20 ff UmwStG – bestimmt, dass im Fall der Einbringung eines nicht stverstrickten Sacheinlagegegenstands (hier: Anteile an einer Kap-Ges des PV) keine einbringungsgeborenen Anteile iSd § 21 UmwStG entstehen. Vorstehendes gilt für die Einbringung eines ZwB einer stbefreiten Kö entspr. Zu gemeinnützigkeitsrechtlichen Aspekten der Aus gliederung von ZwB, s Funnemann, DStR 2002, 201...

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