12.1 Rechtslage vor In-Kraft-Treten des StSenkG

Ausgewählte Literaturhinweise:

Felix, Gewstliche Nichterfassung des Übernahmegewinns und Tarifbegrenzung nach § 32c EStG, BB 1995, 749;

Gosch, Nochmals: Gewstliche Nichterfassung des Übernahmegewinns und Tarifbegrenzung nach § 32c EStG, Erwiderung auf Felix, BB 1995, 1271;

Kahrs, Nochmals: Gewstliche Behandlung des Übernahmegewinns und Tarifbegrenzung nach § 32c EStG, BB 1998, 349;

Walter, Tarifbegrenzung des Übernahmegewinns als Auslegungsproblem, GmbHR 1998, 576;

Ivens, Zur Anwendbarkeit der Tarifbegrenzung des § 32c EStG auf den Übernahmegewinn gem § 4 UmwStG, DStR 1999, 1344;

Schenke, Keine Tarifbegünstigung gem § 32c EStG für Umwandlungsgewinne, FR 2000, 87.

[Ohne Titel]

 

Tz. 147

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Der Übernahmegewinn ist nach Verw-Auff vor In-Kraft-Treten des StSenkG ungemildert zu besteuern. Die auf den Teilbeträgen des VEK der übertragenden Kö ruhende KSt ist iRd § 10 UmwStG aF auf die St-Schuld der Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges anzurechnen ( s § 10 UmwStG nF Tz 1  ff).

Für den Teil des Übernahmegewinns, der auf in dem Teilbetrag EK 01 ausgewiesene Rücklagen der übertragenden Kap-Ges entfällt, steht der übernehmenden Pers-Ges nicht die (auf Kö beschränkte) St-Befreiung nach § 8b Abs 1 KStG 1999 zu, auch nicht insoweit, als an der übernehmenden Pers-Ges Kö als MU beteiligt sind ( s Vor § 3 UmwStG nF Tz 3 unter b); ebenfalls hierzu s § 3 UmwStG nF Tz 48 .

Die im Teilbetrag EK 04 ausgewiesenen Rücklagen der übertragenden Kap-Ges erhöhen insoweit den Übernahmegewinn, als dem EK 04 nicht eine Erhöhung des Bw der (wegfallenden) Beteiligung an der Übertragerin gegenübersteht. Eine KSt-Anrechnung kommt insoweit nicht in Betracht ( s Vor § 3 UmwStG nF Tz 3 unter c).

Der ab dem VZ 1999 geltende Sonder-KSt-Satz gem § 23 Abs 2 KStG 1999 für weiterausgeschüttetes EK 45 ist auch auf den auf das EK 45 entfallenden Teil des Übernahmegewinns anzuwenden, der der Kö als MU einer übernehmenden Pers-Ges zuzurechnen ist. Die zunächst in § 23 KStG 1999 vorhandene Gesetzeslücke ist durch das StBereinG 1999 geschlossen worden (s § 23 KStG 1999 Tz 23; Schr des BMF v 28.12.1999, DB 2000, 303).

Wegen der gewstlichen Behandlung eines Übernahmegewinns s § 18 UmwStG nF Tz 24 .

 

Tz. 148

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

Für den Übernahmegewinn stellt sich die Frage, ob die Tarifbegrenzung/-begünstigung des § 32c EStG 1999 anwendbar ist. § 32c Abs 2 EStG 1999 definiert die gew Einkünfte für Zwe cke der Tarifbegrenzung als ›Gewinne oder Gewinnanteile, die nach § 7 oder § 8 Nr 4 GewStG der GewSt unterliegen‹ (Satz 1 des § 32c Abs 2 EStG 1999), wobei Satz 2 des § 32c Abs 2 die Ausnahmen von der Tarifbegrenzung (zB Beteiligungsgewinne) regelt.

Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 04.42) verneint, weil der Übernahmegewinn nach § 18 Abs 2 UmwStG aF nicht der GewSt unterliegt, das Vorliegen gew Eink iSd § 32c Abs 2 S 1 EStG 1999 (bestätigt durch Urt des FG Münster v 01.12.1997, EFG 1998, 1083; das Rev-Verf wurde nach Rücknahme der Rev eingestellt, s Beschl des BFH v 31.05.2007 – Az: IV R 76/98; wie die Fin-Verw auch das rkr Urt des FG Köln v 02.09.1998, EFG 1999, 124 und das rkr Urt des FG HH v 26.02.1999, EFG 1999, 647). So auch s Gosch (BB 1995, 1271 und StBp 1998, 192, 194); Thiel ( DB 1995, 1196, 1199) und Schenke (FR 2000, 87).

AA s Felix (BB 1995, 749); Herzig (Stbg 1996, 49, 59); Kahrs (BB 1998, 349); Walter (GmbHR 1998, 576); Benkert (in H/B 2. Aufl, § 4 UmwStG Rn 175 ff) und Ivens (DStR 1999, 1344).

Der BFH (s Beschl des BFH v 09.01.2009, BStBl II 2011, 393), hat sich der Verw-Auff angeschlossen. Ebenfalls hierzu s Schimmele (GmbH-StB 2009, 93).

Der Übernahme folge gewinn hingegen ist als lfd Gewinn der Übernehmerin nach § 32c EStG 1999 begünstigt (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 06.02, weiter s § 6 UmwStG [vor SEStEG] Tz 18 ).

12.2 Rechtslage nach In-Kraft-Treten des StSenkG (§ 4 Abs 7 UmwStG nF)

12.2.1 Allgemeines

 

Tz. 149

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

Da der Übernahmegewinn auch nach dem Systemwechsel wie eine Auskehrung behandelt wird, erfordert der Wechsel vom Vollanrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren, dass dieser Gewinn auch wie eine Ausschüttung behandelt wird. In § 4 Abs 7 UmwStG, der durch das StSenkG eingefügt worden ist, ist deshalb geregelt, dass der Übernahmegewinn

außer Ansatz bleibt, soweit MU der übernehmenden Pers-Ges eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse ist (s § 4 Abs 7 S 1 UmwStG, parallel zu § 8b Abs 1 KStG);

nur zur Hälfte besteuert wird, soweit er auf eine natürliche Person als Übernehmerin bzw als MU der übernehmenden Pers-Ges entfällt (s § 4 Abs 7 S 2 UmwStG; parallel zu § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG). Erfolgt eine Umwandlung durch den Gründungsgesellschafter kommt es zu einer Nachversteuerung der offenen Rücklagen.

Dies gilt auch bei beschr StPflicht.

Wegen der erstmaligen Anwendung des § 4 Abs 7 UmwStG s § 27 UmwStG (vor SEStEG) Tz 10 ff.

Der Übernahmegewinn ist auch dann in voller Höhe stfrei bzw nur zur Hälfte stpfl, wenn die Anteile an der Kap-Ges einbringungsgeboren sind. Einschränkungen entspr § 8b Abs 4 KStG und § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG enthält das UmwStG nicht.

 

Tz. 150

Stand: E...

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