Tz. 243

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Einlage einbringungsgeborener Anteile in ein BV führt nicht zu einer Entstrickung (kein Gewinnrealisierungstatbestand nach § 21 Abs 1 oder 2 UmwStG). Die stliche Qualifizierung der Anteile als einbringungsgeborene Beteiligung iSd § 21 UmwStG setzt sich daher im BV fort (ebenso s Schmitt, in S/H/S, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 164; s Nitzschke, in Blümich, § 21 UmwStG 1995 Rn 104). Es gelten die Regelungen zur stlichen Behandlung von einbringungsgeborenen Anteile im BV, s Tz 87ff (hierzu gehört zB die Möglichkeit einer weiteren Tw-Abschr im BV, wenn der Tw nach Einlage weiter sinkt und die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist).

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