Tz. 1b

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Im GewStG gibt es zwar keine Sonderregelungen für einbringungsgeborene Anteile; die Rspr hat jedoch besondere Grundsätze für die Stpfl des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile entwickelt. Derartige Gewinne unterliegen – abweichend von VG nicht einbringungsgeborener Anteile – nicht der GewSt, wenn die Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils, durch dessen Einlage die Anteile erworben wurden, beim Einbringenden nicht gewstpfl gewesen wäre. Zum Überblick über die ertragstlichen Besonderheiten s Patt, SteuerStud 2006, 395; zu den Einzelheiten s Tz 106ff.

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