Tz. 291

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Der gemeinnützige BgA unterliegt den Restriktionen des Gemeinnützigkeitsrechts. Dies sind insbes:

  • Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung im gemeinnützigen Bereich (§ 55 Abs 1 Nr 1 AO).
  • Nutzungsgebundenes Vermögen des ideellen Bereichs oder des ZwB muss dauerhaft – d. h. für "immer und ewig" – für die Erfüllung der st-begünstigten Satzungszwecke zur Verfügung stehen.
  • Rücklagenbildung und Zuführungen zum Vermögensstock sind nur iRd § 62 AO zulässig.
  • Satzungsmäßige Vermögensbindung iSd § 55 Abs 1 Nr 4 AO ist zu beachten.
  • Unterhaltung eines Nicht-ZwB (wG) darf nicht der Hauptzweck der Betätigung sein (vgl AEAO Nr 1 zu § 56).
  • Verluste im stpfl wG und aus der Vermögensverwaltung dürfen nicht mit Mitteln des st-begünstigten Bereichs (ideeller Bereich und ZwB) ausgeglichen werden; vgl AEAO Nr 4–9 zu § 55 Abs 1 Nr 1.
  • Gemeinnützigkeitsrechtlich erwirtschaftete Gewinne dürfen keinesfalls in einem stpfl BgA verwendet werden oder Verluste eines stpfl BgA ausgleichen.

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