Tz. 1

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 12 UmwStG regelt die Auswirkungen einer Verschmelzung zwischen Kö sowie einer Vermögensübertragung (Vollübertragung), und zwar auf der Ebene der übernehmenden Kö.

§ 12 Abs 1 UmwStG regelt in seinem S 1, dass die übergehenden WG in der St-Bil der Übernehmerin mit den Werten anzusetzen sind, die in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö enthalten sind (s Tz 7ff). § 12 Abs 1 S 2 iVm § 4 Abs 1 S 2, 3 UmwStG regelt für Anteile, die die übernehmende an der übertragenden Kö hält, die sog erweiterte Wertaufholung (s Tz 22ff).

§ 12 Abs 2 UmwStG regelt die stliche Behandlung eines Übernahmegewinns bzw -verlusts (s Tz 37ff).

§ 12 Abs 3 UmwStG regelt den Eintritt der übernehmenden Kö in die stliche Rechtsstellung der übertragenden Kö, wobei der HS 2 mit dem Verweis auf § 4 Abs 2, 3 UmwStG insbes für verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge und einen Zinsvortrag eine Ausnahmeregelung enthält (im Einzelnen s Tz 69ff). Der Eintritt in die stliche Rechtsstellung der Überträgerin hat insbes für die Höhe von Abschr, für Besitz- und Verbleibenszeiten Bedeutung.

§ 12 Abs 4 UmwStG regelt für den Fall der Konfusion von übertragender und übernehmender Kö die Auswirkungen der Vereinigung der zwischen Überträgerin und Übernehmerin bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Übernahmefolgegewinn (dazu s Tz 81ff).

§ 12 Abs 5 UmwStG enthält Regelungen für den Sonderfall des Vermögensübergangs in den nicht stpfl oder in den st-befreiten Bereich einer übernehmenden Kö (dazu s Tz 85ff).

 

Tz. 2

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 12 UmwStG steht in untrennbarem Zusammenhang mit § 11 UmwStG. Für den Regelfall der Verschmelzung zu Bw ergänzen sich die beiden Vorschriften dergestalt, dass sie den Transfer stiller Reserven zwischen vd St-Subjekten zulassen. § 11 UmwStG erlaubt bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen für das übergehende BV den Bw-Ansatz. Nach § 12 UmwStG hat die übernehmende Kö das auf sie übergehende BV ebenfalls mit den Bw in ihre St-Bil zu übernehmen. Ohne die §§ 11 und 12 UmwStG wäre der verschmelzungsbedingte Vermögensübergang zwischen Kö ein zwingend gewinnrealisierender Vorgang (s § 11 UmwStG Tz 2). Ein Übernahmegewinn sowie ein Übernahmefolgegewinn können sich unabhängig davon ergeben, ob die Verschmelzung zu Bw erfolgt (s Tz 45); ebenso können sich auf AE-Ebene Eink aus einer unterstellten Anteilsveräußerung gem § 13 UmwStG ergeben.

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