Tz. 398

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Die ges Regelungen für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen gelten in Fällen eines kj-gleichen Wj nach § 34 Abs 7 S 8 KStG idF vor der Neufassung durch das Kroatien-St-AnpG grds erstmals für den VZ 2004. Die betroffenen Unternehmen hatten jedoch die Möglichkeit bis zum 30.06.2004 einen unwiderruflichen Antrag zu stellen, wonach die Neuregelungen bereits, allerdings nur zu 80 %, für die Wj 2001 bis 2003 angewendet werden sollten (sog Blockwahlrecht). Das bedeutet, dass Dividenden und VG iSd § 8b Abs 2 KStG zu 80 % stpfl und dass Veräußerungsverluste und Tw-Abschr zu 80 % stlich berücksichtigungsfähig wären. IHd verbleibenden 20 % bleibt es dann für diese VZ bei der StFreiheit nach § 8b Abs 1ff KStG. Allerdings dürfen im Fall der Antragstellung Verluste, die in den VZ 2001 bis 2003 entstanden sind, nicht nach § 10d EStG vorgetragen werden. Zu bedenken ist, dass die nicht vortragsfähigen Verluste nicht zwingend aus dem Versicherungsgeschäft bzw aus den Beteiligungen herrühren müssen. GlA s Urt des FG Münster v 09.10.2020 (EFG 2021, 396 Rn 28ff, Rev-Az: I R 1/21). UE ist § 8b Abs 8 KStG insges, dh auch § 8b Abs 8 S 4 KStG, nur iHv 80 % anzuwenden, dh nach § 8b Abs 8 S 4 KStG sind auch nur 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen hr-lichem und stlichem Bw bei der Einkommensermittlung anzusetzen. Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 616) geht uE zutr davon aus, dass eine Anwendung des Blockwahlrechts die Änderbarkeit der betreffenden St-Bescheide voraussetzt. Auch der BFH (s Urt des BFH v 12.07.2017, BStBl II 2018, 138) geht davon aus, dass keine Bestandskraftdurchbrechung geregelt ist. Ebenfalls hierzu s Brandis (BFH/PR 2018, 44) und s Brinkmeier (GmbH-StB 2018, 42).

§ 34 Abs 7 S 4 KStG aF setzt nach uE zutr Verw-Auff jedoch nicht die allgemeine Anwendungsregel des § 34 Abs 7 S 1 KStG aF außer Kraft. Dh GA einer Inl-Kö mit kj-gleichem Wj in 2001 sind in voller Höhe stpfl (s Vfg der OFD Ffm v 09.07.2012, DB 2012, 2073).

Zur Erforderlichkeit der einheitlichen Antragstellung auch s Urt des FG HH v 19.09.2016 (Az: 6 K 241/15, die eingelegte NZB wurde als unbegründet zurückgewiesen, s Beschl des BFH v 25.10.2017 – Az: I B 106/16) und s Urt des FG München v 16.07.2018 (EFG 2018, 1751, Rev-Az: I R 23/18).

In den Fällen, in denen von dem Blockwahlrecht Gebrauch gemacht wird, ist § 15 Abs 4 EStG (Tz 351) dergestalt anzuwenden, dass Verluste aus Termingeschäften, die sich auf Aktiengeschäfte beziehen und zur Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen, anteilig zu 80 % abgezogen werden können (s Vfg des Bayerischen LSt v 18.02.2009, DStR 2009, 533).

Kommt es in einem späteren VZ zu einer Wertaufholung nach § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG, stellt sich in den Fällen, in denen die Tw-Abschr zu 80 % stwirksam war, die Frage, in welcher Höhe der Wertaufholungsgewinn nach § 8b Abs 2 S 4 bzw S 5 KStG stpfl ist. UE ist dann auch der spätere Wertaufholungsgewinn zu 80 % stpfl, da sich der Gewinn auf ein einheitliches WG bezieht (s Tz 199). Das vorstehende Problem der quotalen Abziehbarkeit von Tw-Abschr ist nicht mit dem Reihenfolgeproblem vergleichbar, das sich in den Fällen stellt, in denen eine Tw-Abschr zu 100 % abzb und zu 100 % nicht abzb war (s Tz 197). Dies entspr auch der Verw-Auff.

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