Tz. 854
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Eine vorweggenommene Gewinnabführung an den OT liegt auch vor, wenn die OG einer dem OT nahestehenden Person, insbes dessen AE, einen als vGA zu beurteilenden Vorteil zuwendet. In solchen Fällen liegt stlich im ersten Schritt eine Vorabgewinnabführung an den OT und im zweiten Schritt eine vGA vom OT an dessen AE vor (s Urt des BFH v 22.08.2007, BStBl II 2007, 961). Wie Rödder/Liekenbrock (in R/H/N, § 14 KStG Rn 548) zutr ausführen, ist auch in solchen Fällen eine Kürzung des OT-Einkommens entspr R 14.7 Abs 2 KStR 2022 geboten, um eine Doppelerfassung des um die vGA erhöhten Organeinkommens zu verhindern.
Tz. 855
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Nach R 14.6 Abs 4 S 2, 3 KStR 2022 gilt Vorstehendes entspr bei einer Vorteilszuwendung an den MU einer OT-PersGes. Dann liegt allerdings im zweiten Schritt eine Entnahme statt einer vGA vor.
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