Tz. 187

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach der Rspr (s Urt des BFH v 17.05.2000, BStBl II 2001, 558) gelten die Grundsätze zur Zuordnung von wes Betriebsgrundlagen zum BV des BgA dann jedoch nicht, wenn die WG zum Hoheitsvermögen der Träger-Kö gehören. Solche WG könnten zwar wes Betriebsgrundlagen des BgA, aber nicht dessen BV sein (s Tz 76). Nach einem früheren Urt (s Urt des BFH v 11.01.1979, BStBl II 1979, 746) können WG, die zum hoheitlichen Bereich gehören, jedoch auch für Zwecke eines BgA verwendet werden, für diese Verwendung dem hoheitlichen Bereich nur "entliehen" werden, ohne dass sich an der grds Zuordnung etwas ändere. Nicht der hoheitliche, sondern der gew Bereich verwirkliche seine Tätigkeit mit sächlichen Mitteln des Anderen. In einem weiteren Urt (s Urt des BFH v 26.04.1990, BStBl II 1990, 799) hat der BFH die Zuordnung von dem Allgemeingebrauch gewidmeten Wegen zum BV des BgA "Kurbetrieb" abgelehnt. Auch das Rathaus als hoheitliches Verwaltungsgebäude kann nicht (tw) als BV dem BgA zugeordnet werden, selbst wenn von dessen Amtsräumen aus der BgA geleitet wird; es wird vielmehr iRd hoheitlichen Aufgaben der KöR vorgehalten (s Urt des FG Sn v 05.12.2006, Az: 4 K 81/03).

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