Tz. 385
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
St-FreisteIlung des Sanierungsgewinns | Vernichtung von Verlustnutzungspotential | |
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Unternehmensbezogene Sanierung Voraussetzungen (s § 3a Abs 2 EStG):Sanierungsbedürftigkeit, -fähigkeit, -eignung und -absicht § 3a Abs 1 S 1 EStG: BV-Mehrungen sowie BE aus einem Schulderl zum Zweck einer unternehmensbezogenen Sanierung (Sanierungsertrag) sind stfrei. § 3a Abs 1 S 2 EStG: Im Sanierungsjahr und im Folgejahr hat das zu sanierende Unternehmen stliche Wahlrechte (insbes Ansatz des niedrigen Tw iSd § 6 Abs 1 Nr 1 S 2 und Nr 2 S 2 EStG) gewinnmindernd auszuüben. § 3c Abs 4 EStG: Unmittelbar mit dem stfreien Sanierungsertrag zusammenhängende BV-Minderungen und BA sind nabzb, egal in welchem VZ der Sanierungsertrag anfallt. Ausnahme: BA, die einen Verlustvortrag erhöht haben, soweit dieser nach § 3a Abs 3 EStG entfällt. § 3c Abs 4 S 4 EStG: Für nach dem Sanierungsjahr anfallende BA gilt das Abzugsverbot nur insoweit, als noch ein verbleibender Sanierungsertrag vorhanden ist. § 15 S 1 Nr 1 S 3 KStG: Bei OG ist für die Anwendung des § 3c Abs 4 S 4 EStG auf den nach Anwendung des § 15 S 1 Nr 1a KStG sich ergebenden verminderten Sanierungsertrag abzustellen. § 3a Abs 3 S 1 EStG: Nabzb Beträge iSd § 3c Abs 4 EStG in VZ vor dem Sanierungsjahr und im Sanierungsjahr mindern den Sanierungsertrag. |
Gesellschaftsrechtlich verursachter Forderungsverzicht: Nicht begünstigt (s jedoch § 3a Abs 5 EStG). |
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= geminderter Sanierungsertrag | Dieser Betrag mindert nacheinander die in § 3a Abs 3 S 2 EStG genannten Verluste usw (s § 8 Abs 1 KStG Tz 294ff). In dem Umfang der Kürzung sind die Verluste endgültig nicht mehr nutzbar und folglich nicht mehr in die gesonderte Feststellung einzubeziehen. |
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§ 3a Abs 3 S 3 EStG: Wenn der geminderte Sanierungsertrag die nach S 2 mindernden Beträge (Summe der Verluste usw) übersteigt: | Insoweit springt die Verlustkürzung auf eine nahestehende Pers über, wenn diese die erlassenen Schulden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Schuldenerl auf das zu sanierende Unternehmen übertragen hat. | |
Insoweit verringert sich der geminderte Sanierungsertrag Ergebnis = verbleibender Sanierungsertrag (s § 3a Abs 3 S 4 EStG)Dieser wird nur benötigt, wenn ein Sanierungsertrag bei einer OG anfällt (dazu s § 15 KStG Tz 18l), weiter zur Anwendung des § 3c Abs 4 S 4 EStG |
⇐ | Summe der Verlustkürzungen usw (darüber ist iRd Veranlagung bzw der Verlustfeststellung zu entscheiden) |
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