Tz. 385

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

 
 St-FreisteIlung des Sanierungsgewinns Vernichtung von Verlustnutzungspotential

Unternehmensbezogene Sanierung

Voraussetzungen (s § 3a Abs 2 EStG):
Sanierungsbedürftigkeit, -fähigkeit, -eignung und -absicht
§ 3a Abs 1 S 1 EStG: BV-Mehrungen sowie BE aus einem Schulderl zum Zweck einer unternehmensbezogenen Sanierung (Sanierungsertrag) sind stfrei.
§ 3a Abs 1 S 2 EStG: Im Sanierungsjahr und im Folgejahr hat das zu sanierende Unternehmen stliche Wahlrechte (insbes Ansatz des niedrigen Tw iSd § 6 Abs 1 Nr 1 S 2 und Nr 2 S 2 EStG) gewinnmindernd auszuüben.
§ 3c Abs 4 EStG: Unmittelbar mit dem stfreien Sanierungsertrag zusammenhängende BV-Minderungen und BA sind nabzb, egal in welchem VZ der Sanierungsertrag anfallt. Ausnahme: BA, die einen Verlustvortrag erhöht haben, soweit dieser nach § 3a Abs 3 EStG entfällt.
§ 3c Abs 4 S 4 EStG: Für nach dem Sanierungsjahr anfallende BA gilt das Abzugsverbot nur insoweit, als noch ein verbleibender Sanierungsertrag vorhanden ist.
§ 15 S 1 Nr 1 S 3 KStG: Bei OG ist für die Anwendung des § 3c Abs 4 S 4 EStG auf den nach Anwendung des § 15 S 1 Nr 1a KStG sich ergebenden verminderten Sanierungsertrag abzustellen.
§ 3a Abs 3 S 1 EStG: Nabzb Beträge iSd § 3c Abs 4 EStG in VZ vor dem Sanierungsjahr und im Sanierungsjahr mindern den Sanierungsertrag.

Gesellschaftsrechtlich verursachter Forderungsverzicht:

Nicht begünstigt (s jedoch § 3a Abs 5 EStG).
= geminderter Sanierungsertrag   Dieser Betrag mindert nacheinander die in § 3a Abs 3 S 2 EStG genannten Verluste usw (s § 8 Abs 1 KStG Tz 294ff).
In dem Umfang der Kürzung sind die Verluste endgültig nicht mehr nutzbar und folglich nicht mehr in die gesonderte Feststellung einzubeziehen.
§ 3a Abs 3 S 3 EStG: Wenn der geminderte Sanierungsertrag die nach S 2 mindernden Beträge (Summe der Verluste usw) übersteigt:   Insoweit springt die Verlustkürzung auf eine nahestehende Pers über, wenn diese die erlassenen Schulden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Schuldenerl auf das zu sanierende Unternehmen übertragen hat.

Insoweit verringert sich der geminderte Sanierungsertrag

Ergebnis = verbleibender Sanierungsertrag (s § 3a Abs 3 S 4 EStG)
Dieser wird nur benötigt, wenn ein Sanierungsertrag bei einer OG anfällt (dazu s § 15 KStG Tz 18l), weiter zur Anwendung des § 3c Abs 4 S 4 EStG

Summe der Verlustkürzungen usw

(darüber ist iRd Veranlagung bzw der Verlustfeststellung zu entscheiden)

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