Tz. 122

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Gem § 37 Abs 7 S 1 KStG gehören Erträge und Gewinnminderungen, die sich durch die ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens ergeben, nicht zu den Eink iSd EStG (ebenso s Beschl des BFH v 15.07.2008, BStBl II 2008, 886). Dies ist sachgerecht, da es sich materiell um die Rückerstattung von KSt handelt. So auch s Beschl des BFH v 15.07.2008 (FR 2009, 139).

 

Tz. 123

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Bei der begünstigten Kö ist der Auszahlungsanspruch in der Bil zum 31.12.2006 zu aktivieren, da er rechtlich zu diesem Zeitpunkt entsteht (bei abw Wj erst in der Bil des nach dem 31.12.2006 endenden Wj). Dem steht nicht entgegen, dass die einzelnen Raten im Jahresabstand fällig werden. GlA s Förster/Felchner (DStR 2006, 1725, 1728). Der unverzinsliche Auszahlungsanspruch ist mit seinem (abgezinsten) Barwert zu bilanzieren, der mangels strechtlicher Spezialvorschriften auf der Grundlage des Marktzinses am Bil-Stichtag zu ermitteln ist (s § 253 Abs 3 HGB iVm § 5 EStG). Der aus der Aktivierung des Auszahlungsanspruchs sich ergebende Bil-Gewinn ist außerbilanziell zu neutralisieren (s Schr des BMF v 14.01.2008, BStBl I 2008, 280). So auch der HFA/IDW (IDW-FN 2007, 107).

Der BFH (s Beschl des BFH v 15.07.2008, BStBl II 2008, 886) hat die Verw-Auff bestätigt und denjenigen Stimmen in der Fach-Lit eine Abfuhr erteilt, die, um einen St-Stundungseffekt zu erzielen, im Erstjahr des Entstehens den Auszahlungsanspruch auf das KSt-Guthaben zum Nominalwert aktivieren und dann in einem zweiten Schritt stwirksam auf den niedrigeren Barwert abschreiben wollten (s Ortmann-Babel/Bolik, DB 2009, 2107).

Wegen der Behandlung in Organschaftsfällen s Tz 110.

Als Orientierungshilfe kann zB die Verzinsung von Bundesanleihen (zZt: 4,5 %) herangezogen werden. Nach Auff von Förster/Felchner (DStR 2007, 280, 282) sowie von Bodden (FR 2007, 66,70, Fn 41) und Ernsting (DB 2007, 180, 183) kommt aber auch eine Abzinsung mit dem "stlichen Zinssatz" von 5,5 % (s § 12 Abs 3 BewG) in Betracht. Kiontke (NWB 2007, F 4, 5217) hat die Barwertberechnung an folgendem Beispiel erläutert:

 

Beispiel:

Eine Kö hat zum 31.12.2006 ein KSt-Guthaben von 100 000 EUR, das gem § 37 Abs 5 KStG in zehn Jahresraten von je 10 000 EUR jeweils am 30.09. ausgezahlt wird. Die erste Zahlung erfolgt im Jahr 2008; dabei wird angenommen, dass auch die erste Rate am 30.09. (des Jahres 2008) gezahlt wird. Es wird in Anlehnung an die Verzinsung von Bundesanleihen ein Zinssatz von 4,5 % zugrunde gelegt. Der jeweilige Abzinsungsfaktor errechnet sich nach der Formel: (1/1,045) x Anzahl der Jahre.

Daraus ergibt sich der folgende Barwert zum 31.12.2006 (t0):

 
Cashflow (EUR) Anzahl der Jahre Abzinsungsfaktor Barwert (EUR) einzelne Zahlung in t0
10 000 10,75 0,62 6 230,17
10 000   9,75 0,65 6 510,53
10 000   8,75 0,68 6 803,50
10 000   7,75 0,71 7 109,66
10 000   6,75 0,74 7 429,59
10 000   5,75 0,78 7 763,92
10 000   4,75 0,81 8 113,30
10 000   3,75 0,85 8 478,40
10 000   2,75 0,89 8 859,93
10 000   1,75 0,93 9 258,62
    Barwert in t0: 76 557,63
 

Tz. 124

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Zum gleichen Ergebnis führt nach Kiontke (aaO) der Rechenweg unter Anwendung einer Barwert-Formel mit anschließender Abzinsung des Gesamtbetrags auf den 31.12.2006:

 
R (Jahresrate): 10 000; n (Jahre): 10; P (Zinssatz): 4,50;
q (Zinsfaktor = 1 + Zinssatz): 1,045; qn: 1,553.
 
Anlaufzeitraum bis zum Beginn 31.12.2007: 0,75  
Anlaufzeitraum bis zum Beginn 31.12.2006: 1,75.  
K0= R ×   qn – 1  = 10 000 EUR ×   1,5553 – 1    
qn (q–1) 1,553 × (1,045 – 1)  
K0 = Barwert zum 30.9.2007 = 79 127,18 EUR  
Barwert zum 31.12.2006 = K0/q0,75 = 76 557,63 EUR  
 
Die og Berechnungen führen entspr zu Barwerten zum
31.12.2007 von 80 002,72 EUR   und
31.12.2008 von 73 492,20 EUR
 
Es sind folgende Buchungen durchzuführen:
per 31.12.2006 sonstige Forderung an Erträge aus Steuern 76 557,63
per 31.12.2007 sonstige Forderung an Erträge aus Steuern 3 445,09
bei Eingang der 1. Rate in 2008 Bank an sonstige Forderung 10 000,00
per 31.12.2008 sonstige Forderung an Erträge aus Steuern 3 489,48
 

Tz. 125

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

In den Folgejahren sind die vereinnahmten Auszahlungsraten und die zu jedem folgenden Bil-Stichtag sich ergebenden Aufzinsungserträge ebenfalls nach § 37 Abs 7 S 1 KStG bei der Eink-Ermittlung außerbilanziell zu neutralisieren (s Schr des BMF v 14.01.2008, BStBl I 2008, 280; ebenso hierzu s Schiffers, GmbH-StB 2007, 76, 78; weiter s Ortmann-Babel/Bolik, BB 2007, 73, 76).

 

Tz. 126–127

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

vorläufig frei

 

Tz. 128

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Tritt eine Kö den Auszahlungsanspruch nach § 46 AO an einen Dritten (zB an eine Bank) ab, (dazu s die in § 37 Abs 5 S 10 KStG geregelte Ausnahme von § 46 Abs 4 AO; ebenso hierzu s Tz 118), hat der Erwerber die erworbene Geldforderung mit den AK zu aktivieren. Die Ratenzahlungen bleiben iHd Tilgungsanteils erfolgsneutral. Der Zinsanteil wirkt sich beim Erwerber Gewinn erhöhend aus und darf, da § 37 Abs 7 KStG nur für die anspruchsberechtigte Kö gilt, nicht na...

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