Ausgewählte Literaturhinweise:

Holzborn/Bunnemann, Gestaltung einer Sachausschüttung und Gewährleistung iRe Sachausschüttung, AG 2003, 671;

Prinz/Schürner, Trading Stocks und Sachdividenden – ein neues Gestaltungsinstrument für spartenbezogene Gesellschaftsrechte?, DStR 2003, 181;

Strunk, Sachdividenden im Spannungsfeld von Gesellschafts-, Bil- und StR, UM 2003, 45;

Orth, Sachdividenden, Wpg 2004, 777, 841;

Küffner/Eisgruber, St-günstige Verteilung des Einkommens von Überschuss erzielenden Kö nach Änderung des § 8 Abs 2 KStG durch das SEStEG, GmbHR 2007, 640;

Schönwald, Gesellschaftliche Vermögensmehrungen und -minderungen, StBp 2010, 307;

Kamchen/Kling, Disquotale GA, NWB 2015, 819;

Paus, Inkongruente GA anstelle einer Kaufpreiszahlung, FR 2017, 677;

Pörschke, Disquotale GA bei der GmbH, DB 2017, 1165;

Fuhrmann, Inkongruente Gewinnverwendungsabreden bei Kap- und Pers-Ges, KÖSDI 2017, 20 563;

Heusel/Goette, Zum GA-Anspruch bei Pattsituationen in der GmbH, GmbHR 2017, 385;

Hübner/Fritz/Grünwald, Disquotale Gesellschafts- und Gesellschafterleistungen: Wird endlich alles gut, was lange währt?, DStR 2019, 1945;

Koehler, Die disquotale Ausschüttung in der GmbH, GmbHR 2019, 1043;

Hermes, Die zeit-inkongruente Gewinnabrede bei der GmbH als stliches Gestaltungsinstrument in der Unternehmensnachfolge, DB 2020, 1302;

Scheufler/Stiegler, Zufluss einer GA bei gespaltener Gewinnverwendung, NWB 2020, 395;

Wälzholz/Bayer, Satzungsdurchbrechende Beschl und Öffnungsklauseln, GmbH-StB 2020, 293;

Wollweber/Scherberich, Stliche Fallstricke bei der Ausschüttung, GmbH-StB 2020, 260;

Ott, Die pers-gebundene Kap-Rücklage bei der GmbH – Stliche Folgen der disquotalen Einzahlung und Einlagenrückgewähr, DStR 2021, 897;

Birkenmaier/Obser, Neue Gestaltungs- und Handlungsspielräume für die inkongruente, disquotale bzw gespaltene Gewinnverwendung und -verteilung bei der GmbH, GmbHR 2022, 850;

Hermes, Pers-bezogene Gewinnrücklagen bei Kap-Ges – zugleich Bespr des BFH-Urt vom 28.09.2021, VIII R 25/19, Stbg 2022, 272;

Lauer/Weustenfeld, Inkongruente GA oder "Gesellschaftsrecht vs FinVerw"? – Zugleich Anm zum Urt des FG Münster v 06.05.2020–9 K 3359/18 E AO, DB 2022, 985;

Neufang/Eckhardt, Disquotale Einlagen und Ausschüttungen bei Kap-Ges, StBp 2022, 121;

Niesmann, Neues vom BFH zu St-Folgen einer inkongruenten bzw gespaltenen Gewinnverwendung, GStB 2022, 196;

Ott, Inkongruente GA als Instrument der St-Gestaltung; GmbH-StPraxis 2022, 121;

Strecker, St-Gestaltung mit inkongruenten GA und -verteilungen bei GmbHs, KÖSDI 2022, 22 657;

Wollweber/Kost, Individuelle Zuordnung disquotaler Einlagen durch pers-bezogenes Einlagekto, GmbH-StB 2022, 90;

Beck, Satzungsdurchbrechende Gesellschafterbeschl im Gesellschaftsrecht und StR, GmbHR 2023, 597;

Bosse, Satzungsdurchbrechende Beschl bei Kap-Ges als st-rechtliches Thema, NWB 2023, 2889;

Werner, Disquotale Gewinnausschüttungen auf der Grundlage satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschl bei der GmbH; DStR 2023, 868.

1.1 Allgemeines/Sinn und Zweck der Regelung

 

Tz. 1

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach § 8 Abs 3 S 1 KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Mit der Vorschrift soll erreicht werden, dass sich GA aller Art nicht einkommensmindernd auswirken. Dies ist eine Ausprägung des allg ertragstlichen Grundsatzes, dass sich Gewinn- und Einkommensverwendungen bei der Ermittlung des Einkommens nicht mindernd auswirken dürfen. Sollte eine GA also von einer Kö gewinnmindernd verbucht werden, muss dieser Aufwand somit außerbilanziell wieder korrigiert werden.

Der Regelungsinhalt des § 8 Abs 3 S 1 KStG geht über oGA hinaus; betroffen sind alle Arten der Verteilung von Gewinnen. Hierzu gehören zunächst offene GA, aber auch vGA (dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C und s § 8 Abs 3 KStG Teil D) und Ausschüttungen auf Genussrechte (dazu s Tz 100 ff) iSv § 8 Abs 3 S 2 2. Alt KStG. S 2 beinhaltet lediglich Sonderformen der Gewinnverteilung und ergänzt die Grundaussage in § 8 Abs 3 S 1 KStG. Dennoch kommt § 8 Abs 3 S 2 KStG in der Praxis eine weit höhere Bedeutung zu als S 1, da offene GA in aller Regel nicht gewinnmindernd verbucht werden.

 

Tz. 2

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Es fällt auf, dass § 8 Abs 3 S 1 KStG von der Verteilung des Einkommens spricht, während in S 2 von vGA die Rede ist, also auf den "Gewinn" Bezug genommen wird. Die Unterscheidung erscheint eher sprachlich bedingt, als dass der Gesetzgeber hier systematische Unterschiede manifestieren wollte. Insbes ändern die unterschiedlichen Begriffe jedenfalls nichts daran, dass S 2 nur eine Ergänzung zu S 1 darstellt. S 2 hat idR also nur deklaratorische Bedeutung, ebenso s Schulte (in E/S, KStG, § 8 Rn 70); lediglich hinsichtlich der beteiligungsähnlichen Genussrechte wirkt die Regelung konstitutiv (dazu s Tz 100 ff); ebenso s Schallmoser (in H/H/R, § 8 KStG, Rn 91).

1.2 Abgrenzung der offenen Gewinnausschüttungen

 

Tz. 3

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Verteilung des Einkommens einer Kö erfolgt vorrangig durch offene GA. Es kann sich dabei um Ausschüttungen für abgelaufene Wj oder auch um Vorabausschüttungen handeln. Vorabausschüttungen können bei GmbH auch für das lfd W...

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