Tz. 1

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Vorbehaltlich der Sondervorschriften des § 35 KStG (Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen in dem in Art 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet) regelt § 34 KStG abschließend, welche Vorschriften des KStG ab welchem Zeitpunkt oder welchem VZ erstmals anzuwenden bzw nicht mehr anzuwenden sind. Die Vorschrift wird dann geändert, wenn einzelne Paragrafen des KStG durch sog Art-Ges geändert und ergänzt werden. Um wegen der Vielzahl der Änderungsges zu dem KStG und der damit einhergehenden Anwendungsbestimmungen zu vermeiden, dass der Umfang des § 34 KStG ständig zunimmt und zur Sicherstellung der Aktualität, ist § 34 KStG durch das UntStFG sowie durch das StBAG jeweils in einer bereinigten Form neu gefasst worden. § 34 KStG idF des StBAG enthält diejenigen Anwendungsregelungen nicht mehr, von denen anzunehmen ist, dass sie wegen Zeitablaufs keine praktische Bedeutung mehr haben. Eine weitere umfangreiche Neufassung des § 34 KStG erfolgte zuletzt durch das Kroatien-StAnpG. Die Änderungen des § 34 KStG durch das Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht:

 
§ 34 KStG idF vor Inkrafttreten des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften § 34 KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften Tz der Kommentierung
Abs 1 Abs 1 (geänderte Jahreszahl) 4
Abs 2 Abs 2 5
Abs 2a 6
Abs 3 Abs 3 8ff
Abs 3a Abs 3a 12
Abs 3b Abs 3b 14
Abs 3c Abs 3c 17ff
Abs 4 Abs 4 22ff
Abs 5 Abs 5 25ff
Abs 6 Abs 6 30ff
Abs 6a Abs 6a 47
Abs 6b 49
Abs 6c 50
Abs 6b Abs 6d 51ff
Abs 6c Abs 6e 55ff
Abs 6f 57
Abs 7 Abs 7 58
Abs 7a Abs 7a 65ff
Abs 8 Abs 8 73ff
Abs 8a Abs 8a 79
Abs 8b 88
Abs 8c (erstmalige Anwendung für den VZ 2025) 90
Abs 9 Abs 9 91
Abs 10 Abs 10 92
Abs 10a Abs 10a 99
Abs 10b idF des AIFM-StAnpG Entfallen (Weiteranwendung des Abs 10b idF des AIFM-StAnpG wurde durch das Kroatien-StAnpG in § 17 Abs 2 KStG angeordnet) 101ff
Abs 11 Abs 11 112
Abs 12 Abs 12 114
Abs 13 Abs 13 115ff
Abs 14 Abs 14 131
 

Tz. 2

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Streichung von Vorschriften zur zeitlichen Anwendung bedeutet indes nicht, dass die in der Neufassung nicht mehr enthaltenen Anwendungsvorschriften nicht mehr zu beachten sind. Für die Beurteilung, ob die Vorschriften des KStG für ältere VZ anzuwenden sind, ist jeweils die Fassung des § 34 KStG maßgebend, die für diesen VZ gültig war (s Urt des BFH v 25.07.1991, BStBl II 1992, 26, das zu § 52 EStG ergangen ist). GlA s Bott (in B/W, § 34 KStG Rn 8) und s Fehrenbacher (in Sch/F, 2. Aufl, § 34 KStG Rn 32). Krit s Kögel (in Gosch, 4. Aufl, § 34 KStG Rn 18).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge